Lebensmittelrecht verschärft

publiziert: Mittwoch, 26. Jan 2005 / 12:03 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 26. Jan 2005 / 13:21 Uhr

Bern - Die Informationspflicht bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Lebensmittelkette wird verschärft. Damit sollen die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung geschützt und ihre Wahlfreiheit garantiert werden.

Der Bundesrat hat die Lebensmittelverordnung auf Grund des Gentechnikgesetzes geändert. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden weitgehend der Regelung in der EU angepasst.

Neu muss über die Weitergabe von GVO bei der Verarbeitung und im Handel informiert werden. Eine detaillierte Dokumentation soll erlauben, den Warenfluss zurückzuverfolgen. Wer mit GVO umgeht, muss überdies für eine Trennung der Warenflüsse sorgen, um Vermischungen mit herkömmlichen Organismen zu vermeiden.

Der Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO-Spuren soll in Zukunft wie in der EU nicht mehr 1, sondern 0,9 Prozent betragen. Zudem muss belegt werden, dass die Spuren unbeabsichtigt in das Erzeugnis gelangt sind.

Kennzeichnung auch nach Reinigung

Ebenfalls entsprechend der EU müssen GVO-Erzeugnisse auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von den gentechnisch veränderten Organismen abgetrennt und gereinigt sind. Dies betrifft beispielsweise Sojaöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen.

Gentechnisch veränderte Organismen, die nach dem ordentlichen Verfahren nicht bewilligt sind, aber als unbeabsichtigte Spuren auftreten, können toleriert werden. Bedingung ist aber, dass nach Beurteilung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die Menschen nicht gefährdet sind.

Änderungen ab 1. März

Die Änderung tritt auf den 1. März in Kraft. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Vorschriften dauert bis zum 28. Februar 2006. Die Futtermittelverordnung wird ebenfalls auf den 1. März an die Bestimmungen der EU angepasst.

Ab dann sollen alle Futtermittel und Ausgangsprodukte gekennzeichnet werden, wenn sie über 0,9 Prozent zugelassene GVO enthalten und bewiesen ist, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um unerwünschte Verunreinigungen zu verhindern.

Bisher galt für Ausgangsprodukte ein Schwellenwert von 3 Prozent, für Mischfuttermitteln von 2 Prozent. Wie bei der Lebensmittelverordnung ist in der Futtermittelverordnung neu eine Dokumentationspflicht und eine Warenflusstrennung vorgesehen.

(fest/sda)

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