Bundesrat regelt Details zu neuem Namensrecht

Ledigname kostet 75 Franken

publiziert: Mittwoch, 7. Nov 2012 / 14:35 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 7. Nov 2012 / 16:06 Uhr
Die Details zum neuen Namensrecht sind in der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt.
Die Details zum neuen Namensrecht sind in der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt.

Bern - Ab dem 1. Januar 2013 gilt das neue Namensrecht. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Ausführungsbestimmungen dazu verabschiedet. Dazu gehören auch die Gebühren für Namensänderungen: Wer nach altem Recht geheiratet hat und nun den Ledignamen führen will, bezahlt 75 Franken.

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Die Gebühr entspricht jener für die Namensänderung nach einer Scheidung, wie das Bundesamt für Justiz schreibt. Die Details zum neuen Namensrecht sind in der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt.

Die Gesetzesänderungen hatte das Parlament vor rund einem Jahr gutgeheissen. Das Ziel war die Gleichstellung der Ehegatten. Neu behält jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Namen. Doppelnamen wie Leutenegger Oberholzer wird es nicht mehr geben.

Die Brautleute können bei der Heirat aber erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.

Wahl des Namens für die Kinder

Kinder verheirateter Eltern erhalten entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls die Eltern verschiedene Namen tragen - einen der Ledignamen. Die Brautleute können bei der Heirat den Namen ihrer Kinder bestimmen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Haben die Eltern bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie dies mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten.

Auf allen Zivilstandsämtern

Die Namenserklärung kann in der Schweiz jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie auf einer Schweizer Vertretung abgegeben werden.

Die grössere Wahlfreiheit gilt auch für Personen, die nach dem alten Recht geheiratet haben: Wer seinen Namen bei der Heirat geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen möchte. Für die Änderung des Namens von Kindern gibt es Fristen.

Für Urteilsunfähigkeit vorsorgen

Der Bundesrat hat am Mittwoch auch Ausführungsbestimmungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht verabschiedet. Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist die gesetzliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen worden. Damit kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln.

Sie hat zudem die Möglichkeit, einen allfälligen Vorsorgeauftrag und dessen Hinterlegungsort im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Auf diese Weise kann sie sicherstellen, dass im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage beim Zivilstandsamt erfährt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat.

(bert/sda)

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