Leiblicher Vater muss für Kuckuckskind zahlen

publiziert: Mittwoch, 19. Nov 2003 / 12:57 Uhr

Lausanne - Der vermeintliche Vater eines Kuckuckskindes kann vom biologischen Vater die Rückerstattung von Kinderalimenten verlangen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der leibliche Vater eines heute 22-Jährigen über 70 000 Franken bezahlen muss.

Manchmal kann man auf den ersten Blick sehen, ob man der Vater des Kindes ist, manchmal aber auch nicht.
Manchmal kann man auf den ersten Blick sehen, ob man der Vater des Kindes ist, manchmal aber auch nicht.
19 Jahre hatte ein Mann Alimente für ein Kind gezahlt, das er 1981 im Glauben um seine Vaterschaft anerkannt hatte. Der Kontakt zu dem Jungen brach rund ein Jahr nach der Geburt fast vollständig ab. Vor rund drei Jahren wurde gestützt auf eine DNA-Analyse gerichtlich die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt.

Dieser wurde vom Registervater in der Folge auf Rückerstattung der von ihm in den letzten 10 Jahren bezahlten Alimente verklagt. Die Thurgauer Justiz hiess die Klage gut und verpflichtete den Erzeuger zur Zahlung von 73 620 Franken.

Das Bundesgericht wies nun die Berufung des leiblichen Vaters zurück. Laut den Lausanner Richtern schuldet der leibliche Vater dem Registervater die Unterhaltsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass sich der Registervater im Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden hat.

Das sei hier der Fall, da der vermeintliche Vater bei der Anerkennung keine Veranlassung gehabt habe, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Anerkennung innert der Fünfjahresfrist anzufechten. Dies sei dem Registervater nur in eindeutigen Fällen zuzumuten.

Ob die Forderung auch durchsetzbar wäre, wenn der Registervater seine Beziehung zum Kind gelebt hätte, liess das Bundesgericht offen. Auf der Seite des leiblichen Vaters ist gemäss Bundesgericht eine sogenannte Ersparnisbereicherung entstanden.

Zu keiner Minderung der Rückerstattungspflicht führt der Umstand, dass der Registervater allenfalls Steuern gespart hat, weil er die Alimente abziehen konnte. Als geradezu abwegig erachten die Lausanner Richter eine Verrechnung der Rückforderung mit Genugtuungsansprüchen des Erzeugers wegen entgangener Vaterfreuden.

(fest/sda)

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