Liegenschaftsschätzer haftet Hauskäufern nicht

publiziert: Mittwoch, 24. Mrz 2004 / 15:06 Uhr

Lausanne - Ein St. Galler Liegenschaftsschätzer haftet den Käufern eines Hauses nicht für Lücken in seinem Gutachten. Laut Bundesgericht musste er nicht voraussehen, dass sein Schätzbericht dereinst für den Verkauf der Liegenschaft verwendet werden würde.

Architekten sind bei der genauen Wertschätzung einer Liegenschaft überfordert.
Architekten sind bei der genauen Wertschätzung einer Liegenschaft überfordert.
Der als Liegenschaftsschätzer tätige Architekt hatte das Gutachten 1994 für die Hauseigentümer im Hinblick auf eine Erhöhung der Hypothek erstellt. Zwei Jahre später wurde das Haus verkauft. Interessenten erhielten neben der Verkaufsdokumentation den Schätzbericht, der keine Mängel am Haus ausgewiesen hatte.

Die neuen Eigentümer bemerkten nach dem Kauf Mängel an den Holzarbeiten im Dachgeschoss und im Keller. Sie klagten gegen den Schätzer auf Zahlung von rund 68 000 Franken und beriefen sich dabei auf das Vertrauen, das sein Bericht bei ihnen geweckt habe.

Das Bezirksgericht Werdenberg schützte die Klage im Umfang von 31 000 Franken, was später vom Kantonsgericht bestätigt wurden. Dabei wurde die besondere Form der Vertrauenshaftung bejaht, weil für den Schätzer voraussehbar gewesen sei, dass sein Gutachten dereinst an potenzielle Käufer weitergegeben werden könnte.

Das Bundesgericht hat die Berufung des Schätzers nun gutgeheissen. Die Vertrauenshaftung setzt laut den Lausanner Richtern eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Betroffenen voraus. Ein zufälliges und ungewolltes Zusammenprallen schaffe indessen keine solche Verbindung.

Hier habe der Schätzer zwar nicht völlig ausschliessen können, dass sein Gutachten später einmal von irgendwelchen Personen in irgendeinem Zusammenhang eingesehen werden könnte. Allein diese Möglichkeit der zufälligen Kenntnisnahme reiche jedoch nicht für die Begründung einer Vertrauenshaftung.

Vielmehr sei für den Betroffenen nicht voraussehbar gewesen, dass sein Gutachten dereinst zum Verkauf der Liegenschaft verwendet werden würde. Die Käufer seien nicht berechtigt gewesen, sich auf die Richtigkeit der Angaben im Schätzbericht zu verlassen.

(fest/sda)

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