Wie die DSB+CPD.CH in ihrer am Freitag veröffentlichten
Vernehmlassungsantwort festhalten, müsste ein Gesprächsteilnehmer
nicht nur darüber informiert werden, dass das Gespräch
aufgezeichnet wird, sondern auch, zu welchem Zweck dies geschieht
und wie die Aufzeichnung verwendet wird.
Als «unverhältnismässig und unpraktikabel» lehnen die
Datenschützer weiter die Bestimmung ab, wonach eingehende Gespräche
aufgrund eines Eintrags in den Teilnehmerverzeichnissen
aufgezeichnet werden dürfen. Diese Möglichkeit öffne dem Missbrauch
Tür und Tor.
Der DSB+CPD.CH sieht hier vor allem zwei Probleme: Ein
Nachschauen im Telefonverzeichnis dränge sich oft gar nicht auf -
etwa wenn eine Nummer via Werbung bekannt sei. Und Personen, die
ein gedrucktes statt ein elektronisches Verzeichnis benutzten,
seien von der Kenntnisnahme der Aufzeichnung faktisch
ausgeschlossen.
Seit Anfang 1998 sind Telefonaufzeichnungen auf Antrag strafbar,
wenn sie ohne ausdrückliche Einwilligung des Gesprächsparters
erfolgen. Ausnahmen sind einzig für Hilfs-, Rettungs- und
Sicherheitsdienste vorgesehen. Gemäss vorgesehener Änderung des
Strafgesetzbuches würde es neu genügen, den Gesprächsteilnehmer
über die Aufnahme zu informieren.
(sda)