Nationalratskommission für Solidarhaftung auf dem Bau
publiziert: Montag, 22. Okt 2012 / 15:32 Uhr / aktualisiert: Montag, 22. Okt 2012 / 23:59 Uhr
Der Ständerat hatte sich in der Herbstsession entschieden. (Symbolbild)
Der Ständerat hatte sich in der Herbstsession entschieden. (Symbolbild)

Bern - Die Solidarhaftung auf dem Bau als Mittel gegen Lohndumping stösst auch bei der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK) auf Zustimmung. Unternehmen sollen für ihre Subunternehmen gerade stehen, wenn diese Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen missachten.

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Nach dem Ständerat hat sich am Montag auch die WAK dafür ausgesprochen, dass ein Unternehmen für Lohndumping bei seinen Auftragnehmern haften soll - und zwar bei der ganzen Kette der Subunternehmen. Dieser Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, wie die Parlamentsdienste mitteilten.

Für diese sogenannte Mittelvariante II hatte sich der Bundesrat eingesetzt. Die kleine Kammer hiess sie in der Herbstsession gut. Der Ständerat zog sie mit 22 zu 18 Stimmen einer milderen Variante ohne umfassende Solidarhaftung vor. Dagegen hatten sich SVP, FDP und Teile der CVP gestellt.

Die Befürworter sehen die Akzeptanz der Personenfreizügigkeit in Gefahr, wenn sich Meldungen über markante Verstösse gegen die Schweizer Arbeitsbedingungen weiter häufen. Die vorgeschlagene Lösung erlaube ein wirksames Vorgehen gegen Verstösse. Sie helfe auch, den unfairen Wettbewerb einzudämmen zwischen jenen, welche die Bedingungen einhalten und jenen, die sie missachten.

Die Gegner der Solidarhaftung befürchten eine bürokratische Mehrbelastung für die Unternehmen. Sie hätten die mildere Variante bevorzugt, die eine Solidarhaftung nur dann vorsah, wenn ein Unternehmen sich über einen Vertrag die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zusichern lässt.

Befreiung möglich

Von der Haftung kann sich ein Unternehmen nach dem nun beschlossenen Vorschlag befreien, wenn es geprüft hat, dass ein Auftragnehmer die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Dies kann beispielsweise damit geschehen, dass sich die Verantwortlichen Dokumente und Belege vorlegen lassen.

Die Haftung greift nur, wenn das Unternehmen, welches gegen die Regeln verstossen hat, nicht belangt werden kann. Erfüllt ein Erstunternehmer seine Sorgfaltspflichten nicht und kommt es zu einem Verstoss, kann er auch mit einer Busse oder einem Tätigkeitsverbot in der Schweiz bestraft werden.

Die Solidarhaftung richtet sich vor allem gegen ausländische Firmen, die dank der Personenfreizügigkeit in der Schweiz Arbeiten durchführen können. Diese Unternehmen bezahlen ihren Angestellten nicht immer Schweizer Mindestlöhne.

Die geplante Solidarhaftung, die lediglich für das Baugewerbe gelten soll, zählt deshalb zu den flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Bereits in der Sommersession hat das Parlament Massnahmen gegen die Scheinselbstständigkeit verabschiedet.

Die Gewerkschaft Unia zeigte sich in einer Reaktion erfreut über den Entscheid der WAK. Ohne Solidarhaftung liessen sich die in der Schweiz geltenden Löhne und Arbeitsbedingungen nicht garantieren, hielt die Gewerkschaft fest.

 

(fest/sda)

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