Keine Schuld an Unfall wegen Steinschlags

Nidwalden haftet nicht für tödlichen Unfall

publiziert: Montag, 21. Jan 2013 / 13:13 Uhr
Auf der Strasse liegende Steine seien ab einer gewissen Grösse der zuständigen Stelle gemeldet worden.
Auf der Strasse liegende Steine seien ab einer gewissen Grösse der zuständigen Stelle gemeldet worden.

Lausanne - Der Kanton Nidwalden haftet nicht für den tödlichen Unfall eines Motorradlenkers. Der Mann war 2005 bei Stansstad von einem Stein am Kopf getroffen worden. Laut Bundesgericht hat der Kanton den Angehörigen eine Entschädigungszahlung zu Recht verwehrt.

Das tragische Unglück hatte sich am 29. Juni 2005 ereignet. Ein Motorradlenker aus Uri war von Alpnach OW her auf der Lopperstrasse in Richtung Stansstad gefahren, als sich aus der Felswand neben der Strasse ein kopfgrosser Stein löste und den Mann am Helm traf. Er starb noch auf der Unfallstelle. Sein Mitfahrer blieb unverletzt.

Die Ehefrau, die beiden Söhne und die Eltern des Verstorbenen forderten in der Folge vom Kanton Nidwalden insgesamt 130'000 Franken Genugtuung und Schadenersatz. Ihre Forderung begründeten sie damit, dass der Kanton nicht alles Zumutbare unternommen habe, um die Steinschlaggefahr an der fraglichen Stelle zu bannen.

Wöchentliche Kontrolle

Die Nidwaldner Justiz wies die Klage ab. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Angehörigen entschieden hat. Laut den Richtern in Lausanne durften ihre Innerschweizer Kollegen davon ausgehen, dass im Bereich der Unfallstelle nicht mit «fliegenden» Steinen zu rechnen war.

Die Sicherheitsmassnahmen seien genügend und weitere Vorkehren nicht erforderlich gewesen. Die Felswand seitlich der Strasse sei von Kantonsangestellten wöchentlich kontrolliert, und auf der Strasse liegende Steine seien ab einer gewissen Grösse der zuständigen Stelle gemeldet worden.

Was die Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen betrifft, so dürfen laut Gericht bei Strassen im übrigen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz könne nicht im gleichen Mass unterhalten werden wie etwa ein einzelnes Gebäude. (Urteil 4A_562/2012 vom 11.12.2012)

(bg/sda)

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