Verlegung nicht möglich

Niemand will jungen Aargauer Mörder aufnehmen

publiziert: Freitag, 11. Apr 2014 / 13:51 Uhr / aktualisiert: Freitag, 11. Apr 2014 / 14:53 Uhr
Der 23-Jährige muss weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bleiben. (Archivbild)
Der 23-Jährige muss weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bleiben. (Archivbild)

Aarau - Ein heute 23-jähriger Mann, der 2008 in Aarau als Minderjähriger eine Prostituierte ermordet hatte, bleibt trotz verbüsster Strafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Die vom Bundesgericht angeordnete Verlegung in eine andere Institution ist derzeit nicht möglich.

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Alle angefragten geschlossenen Institutionen hätten die Aufnahme des Mannes abgelehnt, teilten die Aargauer Gerichte am Freitag mit. Das Familiengericht Lenzburg, das sich mit dem Fall beschäftigt hatte, könne andere Institutionen nicht zu einer Aufnahme verpflichten.

Das Bundesgericht hatte am 22. November 2013 verlangt, dass alles daran gesetzt werden müsse, damit der Mann so rasch als möglich in einer psychiatrischen Klinik, einer anderen Einrichtung oder an einem anderen Ort untergebracht werden kann, wo die erforderliche Therapie gewährleistet werden könne.

Gleichzeitig hatte das Bundesgericht die Aargauer Justizbehörden angewiesen, die Psychotherapie auf drei Sitzungen pro Woche auszudehnen. Diese Forderung wurde inzwischen erfüllt. Der Betroffene erhalte in Lenzburg die erforderliche Psychotherapie, heisst es in der Mitteilung der Aargauer Gerichte. Gleichzeitig könne dort auch dem Sicherheitsrisiko begegnet werden,

Täter kann nicht in die Freiheit entlassen werden

2008 hatte der damals 17-jährige Schweizer in Aarau eine 40-jährige deutsche Prostituierte vergewaltigt und sie anschliessend erwürgt. Das Jugendgericht Lenzburg sprach ihn im November 2011 des Mordes schuldig und verhängte die Höchststrafe für Jugendliche von vier Jahren Freiheitsentzug.

Um die Öffentlichkeit darüber hinaus vor dem psychisch gestörten Täter zu schützen, wurde für die Zeit nach Verbüssung der Haft eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) angeordnet. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde des Mannes ab.

Laut den Richtern in Lausanne steht fest, dass der Betroffene wegen seiner psychischen Erkrankung in Form von sexuellem Sadismus an einem «Schwächezustand» leidet, wie er für die Anordnung einer FFE vorausgesetzt wird. Es bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko.

Täter bleibt weiter verwahrt

Die FEE wurde ab Anfang 2013 rechtlich in fürsorgerische Unterbringung (FU) umbenannt. Das Familiengericht Lenzburg verlängerte die fürsorgerische Unterbringung diese Woche bis zur nächsten periodischen Überprüfung im April 2015 und wies ein Gesuch um Entlassung ab.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Obergericht weitergezogen werden. Von Gesetzes wegen hat eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid jedoch keine aufschiebende Wirkung.

(ww/sda)

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