Opfer von Zwangssterilisationen sollen entschädigt werden - aber wie?

publiziert: Freitag, 5. Jul 2002 / 09:06 Uhr

Bern - Opfer von Zwangssterilisationen sollen eine Entschädigung beantragen können. Darin sind sich die meisten Parteien und Verbände einig. Bedenken haben die FDP und der Gewerbeverband, unter anderem in Bezug auf die Rechtsgleichheit.

Parteien und Verbände hatten bis Ende Juni Zeit, sich zum Entwurf des Bundesgesetzes über Sterilisation zu äussern. Das Gesetz regelt künftige Sterilisationen und Entschädigungsansprüche von Opfern früherer Zwangssterilisationen.

Keine «Straftaten»

Die FDP ist nicht einverstanden damit, wie die Entschädigungsansprüche erfüllt werden sollen. Die vorgeschlagene Regelung über das Opferhilfegesetz sei ungeeignet, da dieses die Opfer von «Straftaten» betreffe, heisst es in der FDP-Stellungnahme.
Die Zwangssterilisationen seien gemäss damaligem Stand von Lehre, Forschung und Praxis erfolgt und könnten deshalb nicht nachträglich als Straftaten eingestuft werden, schreibt die FDP weiter. Auf diesen Umstand weist etwa auch die Thurgauer Regierung hin.

Der Schweizerische Gewerbeverband macht darauf aufmerksam, dass die nachträgliche Entschädigung Probleme in Bezug auf die Rechtsgleichheit bringen könnte. Schliesslich kämen für Opfer von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen wurden, ebenfalls keine Entschädigungen in Betracht.
Die CVP möchte ihrerseits die Frist, innerhalb welcher nach Inkrafttreten des Gesetzes Entschädigungsgesuche gestellt werden können, auf zwei Jahre begrenzen.

Angehörige vermehrt einbeziehen

Teilweise unter Beschuss geriet die Regelung in Bezug auf die künftige Sterilisation dauernd urteilsunfähiger Personen. Sie sei zu eng gefasst und schliesse eine Sterilisation Urteilsunfähiger praktisch aus, kritisiert die SVP.
Eine Schwangerschaft einer geistig schwer behinderten Frau könne sowohl für die Frau als auch für das Kind und die Angehörigen kaum zumutbare Folgen haben. Die gesetzlichen Grundlagen müssten deshalb so ausgestaltet werden, dass eine Sterilisation nicht a priori unzulässig sei, fordert die SVP.

In mehreren Vernehmlassungsantworten wird in diesem Zusammenhang ein stärkerer Einbezug von Angehörigen und Partnern gefordert. Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) kritisiert, dass bei der Entscheidungsfindung ausschliesslich das Interesse der betroffenen behinderten Person massgebend sein soll.

Praxisfremd

Zudem stören sich die SVP wie auch die FMH und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) an der Regelung über den Vorrang anderer Verhütungsmittel. Dort wird unter anderem die freiwillige Sterilisation des urteilsfähigen Partners als vorrangige Alternative zur Sterilisation Urteilsunfähiger aufgezählt.
Die Annahme einer solchen Partnerschaft erscheine als praxisfremd. Dauernd urteilsunfähige Behinderte hätten in der Regel sexuelle Partnerschaften untereinander. Für die SAMW ist zudem nicht einsehbar, dass im Sinne einer beispielhaften Aufzählung gerade die einschneidenste Massnahme aufgeführt wird. Die CVP möchte alles streichen, was als Aufforderung zum Schwangerschaftsabbruch missverstanden werden könnte.

Insieme, die Elternvereinigung für Menschen mit einer geistigen Behinderung, und Pro Infirmis begrüssen den Gesetzesentwurf. Er bedeute das Ende einer höchst verunsichernden Situation für Angehörige und Eltern von geistig Behinderten.
Mit dem grundsätzlichen Verbot der Sterilisation bei urteilsunfähigen Menschen sowie den klaren Schranken und Verhaltensregeln schaffe das Gesetz zentrale Voraussetzungen, um Entscheidungen im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Personen zu fällen.

(gä/sda)

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