Pension für Bundesräte soll geändert werden

publiziert: Montag, 12. Sep 2005 / 17:04 Uhr

Bern - Wer nach dem Ausscheiden aus dem Bundesrat noch einen grösseren Teil des Berufslebens vor sich hat, soll nicht länger das ganze Ruhegehalt bekommen.

Tritt ein Bundesrat frühzeitig ab, dann soll er nicht mehr die volle Rente bekommen.
Tritt ein Bundesrat frühzeitig ab, dann soll er nicht mehr die volle Rente bekommen.
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates will eine allzu grosszügige Regelung ändern.

Heute erhält jedes Bundesratsmitglied, das nach mindestens vier Jahren aus der Landesregierung ausscheidet, lebenslang die volle Pension von derzeit gut 200 000 Franken.

Dies ungeachtet davon, wie viele Jahre ihm bis zum ordentlichen Rentenalter noch bleiben.

Auch Metzler profitierte

Von dieser Regelung profitierte jüngst die Ausserrhoder Bundesrätin Ruth Metzler. Als sie im Dezember 2003 «abgewählt» wurde, war sie noch keine 40 Jahre alt.

Sie hat aber Anspruch auf das ganze Ruhegehalt in der Höhe der halben Besoldung, weil sie während gut viereinhalb Jahren im Amt war.

Das heutige Regime geht davon aus, dass Bundesratsmitglieder beim Ausscheiden aus dem Amt bereits im Pensionsalter oder kurz davor stehen.

Zu grosszügig

Nach Ansicht der SPK ist es «offensichtlich zu grosszügig».

Wer noch 15 oder 20 Jahre bis zum Rentenalter vor sich habe, könne sich beruflich durchaus noch neu orientieren.

Als zu grosszügig erachtet die Kommission auch die Bestimmung, dass das Ruhegehalt erst dann gekürzt wird, wenn es zusammen mit einem Erwerbs- oder Ersatzeinkommen die frühere Besoldung übersteigt.

Zusätzliches Einkommen

Demnach kann eine ehemalige Magistratsperson zur ungekürzten Pension hinzu nochmals rund 200 000 Franken verdienen.

Mit einer parlamentarischen Initiative will die SPK nun eine differenzierte Pensionsregelung ausarbeiten, wie die Parlamentsdienste mitteilten.

Einstimmig ist sie aber der Ansicht, dass das Magistratenamt gegenüber andern Spitzenfunktionen attraktiv bleiben muss und die Unabhängigkeit der Amtsführung weiterhin zu gewährleisten ist.

(rr/sda)

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