
St.Gallen - Das Internet-Portal moneyhouse.ch muss den Dienst «Personensuche» vorläufig einstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Freitag auf Antrag des Datenschutzbeauftragten verfügt. Die Daten wurden ohne Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht.
Denn das Bundesverwaltungsgericht erliess eine superprovisorische Zwischenverfügung gegen die itonex AG, die Betreiberin der Plattform. Den Ausschlag gab unter anderem, dass gemäss dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gesperrte private Daten veröffentlicht wurden.
Gesperrte Daten verwendet
Die Privatadressen waren nach Angaben des Datenschutzbeauftragten im Internet frei einsehbar, unabhängig davon, ob die betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu gegeben hatten. Vor allem aber liessen die Betreiber unbeachtet, dass viele Personen ihre Angaben aus Sicherheitsgründen hatten sperren lassen.
Laut der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wandten sich seit Juni immer mehr Betroffene an den Datenschutzbeauftragten. Einige äusserten sich besorgt: Sie hatten ihre Daten auf Grund ihres Berufes, ihrer Stellung in der Öffentlichkeit oder auch zum Schutz ihrer Privatsphäre nur besonderen Empfängern zugänglich gemacht.
Der Datenschutzbeauftragte setzte der itonex AG eine Frist bis zum (gestrigen) Donnerstagmittag, um die Suchfunktion vom Netz zu nehmen. Die Firma habe darauf nicht reagiert. Der Datenschutzbeauftragte beantragte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht superprovisorische Massnahmen.
Frist bis Montag
Die Betreiber von moneyhouse.ch haben nun eine Frist bis kommenden Montagvormittag, um die «Personensuche» abzuschalten. Ebenso müssen sie die Betreiber von Internet-Suchmaschinen anweisen, im Cache gespeicherte Adressen zu löschen. Der Datenschutzbeauftragte hatte ein Ende der Frist bis zum (heutigen) Freitag beantragt.
Kommt die itonex AG diesen Forderungen nicht nach, wird das Bundesverwaltungsgericht veranlassen, dass die Website moneyhouse.ch umgehend abgeschaltet wird. Die Verfügung hält dazu fest, dass die vorsorglichen Massnahmen für einen Entscheid in der Sache kein Präjudiz darstellten.
Laut der Verfügung vermögen aber auf den ersten Blick die «hoch zu wertenden» Interessen am Schutz der Persönlichkeit allfällige finanzielle und betriebliche Interessen der itonex AG zu überwiegen. Gegenüber der sda nahm itonex AG bis am Freitagnachmittag nicht Stellung.
Abklärungen des Datenschützers
Über den Personensuch-Dienst von moneyhouse.ch berichteten am Freitag auch die «Aargauer Zeitung» und die «Südostschweiz». Sie zitierten Bernhard Grisiger als Vertreter des Unternehmens mit der Aussage, dieses stütze sich nur auf öffentliche Informationen und Quellen. Der Dienst erweitere derzeit sein Informationsangebot.
Der Datenschutzbeauftragte hat eine Sachverhaltsabklärung eröffnet. Bei dieser Untersuchung will er die Bearbeitungen der Personendaten bei moneyhouse.ch genauer unter die Lupe nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich nicht zum ersten Mal mit moneyhouse.ch. 2008 entschied es allerdings zu Gunsten der Plattform und gegen den Datenschutzbeauftragten. Es legte fest, dass auf moneyhouse.ch aktuelle und veraltete Daten aus dem Handelsregister publiziert werden dürfen, ohne Einschränkung.
(bg/sda)
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