Polizisten-Freispruch zu G8 bestätigt

publiziert: Donnerstag, 7. Sep 2006 / 15:14 Uhr

Lausanne - Das Waadtländer Kantonsgericht hat den Freispruch von zwei Polizisten bestätigt.

Grossdemonstration gegen den G8-Gipfel in Genf im Jahr 2003. (Archivbild)
Grossdemonstration gegen den G8-Gipfel in Genf im Jahr 2003. (Archivbild)
Sie hatten 2003 bei Aubonne eine Autobahnblockade von G8-Gegnern aufgelöst und dabei einen Mann schwer verletzt. Der Gang vor Bundesgericht bleibt dem Aktivisten verwehrt.

Das am Mittwoch bekannt gewordene Urteil war Ende August vom Kassationshof des Waadtländer Kantonsgerichts gefällt worden. Die Erwägungen der Richter seien noch nicht publiziert, sagte Anwalt Jean-Pierre Garbade gegenüber der Nachrichtenagentur SDA. Garbade vertritt die Interessen des Opfers Martin Shaw und der ebenfalls an der Aktion beteiligten Gesine Wenzel.

Gleichheit vor Gesetz?

Mit dem neusten Entscheid schliesst sich der strafrechtliche Teil des Falls Aubonne. «Die Rechtssprechung des Bundesgerichts erlaubt es Zivilklägern nicht, Freisprüche von Staatsangestellten vor Bundesgericht anzufechten», erklärte Garbade. Diese Eigenheit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Staat für eventuelle Schadenersatzansprüche hafte und nicht die Beamten.

In einem am Mittwochabend veröffentlichenten Communiqué äusserten sich der Brite Martin Shaw und die Deutsche Gesine Wenzel empört über das Urteil. Es bestätige sie in der Meinung, dass das System von Grund auf faul sei und es keine Gleichheit vor dem Gesetz gebe.

Seil zerschnitten

Bei der Aktion hatten Shaw und Wenzel am 1. Juni 2003 die Autobahn gesperrt, indem sie ein Seil über die Brücke spannten und sich an die Seilenden hängten. Ein Polizist aus Schaffhausen hatte das Seil bei der Auflösung der Blockade zerschnitten. Dabei stürzte der Brite rund 25 Meter in die Tiefe und erlitt schwere Knochenbrüche. Wenzels Seilende konnte von anderen Aktivisten gehalten werden.

Das Gericht der ersten Instanz hatte befunden, dass der Unfall eine Folge von Missverständnissen gewesen sei. Den beiden Aktivisten bleibt nun noch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage, um vom Kanton Waadt eine Schadenersatzzahlung zu erkämpfen.

(ht/sda)

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