Presserat heisst Beschwerde gegen «Blick» gut

publiziert: Dienstag, 31. Jan 2006 / 11:08 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 31. Jan 2006 / 11:47 Uhr

Interlaken - Medien verletzen die Privatsphäre, wenn sie die Namen von Angehörigen von Unfallopfern erwähnen.

Blick soll mehr Zurückhaltung bei der Namensnennung walten lassen.
Blick soll mehr Zurückhaltung bei der Namensnennung walten lassen.
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Dies trifft auch zu, wenn die Hinterbliebenen politisch tätig sind. Der Presserat hiess eine entsprechende Beschwerde gegen den «Blick» gut.

Auslöser der Beschwerde war ein «Blick»-Bericht über ein Carunglück in der Türkei vom Mai 2005 mit drei Schweizer Todesopfern. Im Artikel wurde unter Namensnennung erwähnt, dass eine der beiden Töchter des tödlich verunglückten Ehepaars als Parteipräsidentin und Nationalratskandidatin politisch aktiv sei.

Ausnahme

In dem Urteil erinnert der Presserat, dass die Namensnennung dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie durch ein überwiegendes öffentlichtes Interesse gerechtfertigt wird. In diesem Falle habe aber kein Zusammenhang zwischen dem Unfalltod der Eltern und der politischen Arbeit der Tochter bestanden.

Auch die Veröffentlichung der Todesanzeige sei für die Medien kein Freipass zu einer identifizierenden und inhaltlich über die Todesanzeige hinaus gehenden Berichterstattung. Bei der Berichterstattung über dramatische Ereignisse müsse bei der Namensnennung besondere Zurückhaltung beachtet werden, so der Presserat.

(fest/sda)

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