Lockere Bedingungen

Rasche Entschädigung für asbestbedingte Erkrankte

publiziert: Montag, 21. Mrz 2016 / 13:19 Uhr
Personen mit schweren astbestbedingten Krankheiten sollen eine Integritätsentschädigung erhalten.
Personen mit schweren astbestbedingten Krankheiten sollen eine Integritätsentschädigung erhalten.

Bern - Die Bedingungen für Entschädigungen von asbestbedingten Gesundheitsschäden sollen gelockert werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) will die Verordnung über die Unfallversicherung anpassen.

Im vergangenen Herbst hatte das Parlament die Revision des Unfallversicherungsgesetzes gutgeheissen. Nun wird die Verordnung dazu angepasst. Das EDI hat die Änderungen am Montag bis Ende Juni in die Anhörung geschickt, wie es mitteilte.

Grundsätzlich hat Anspruch auf die Integritätsentschädigung, wer an einer dauerhaften und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität leidet, die durch seine Berufstätigkeit bedingt ist.

Personen mit schweren asbestbedingten Berufskrankheiten soll nun künftig eine Integritätsentschädigung ausbezahlt werden, sobald eine ärztlich gesicherte Diagnose vorliegt. Mit der ärztlich gesicherten Diagnose werde die gesamte Integritätsentschädigung von 80 Prozent geschuldet, heisst es dazu im Bericht des EDI.

Da asbestbedingte Erkrankungen meist erst im Pensionsalter festgestellt würden und innert kurzer Zeit zum Tod führten, brauche es für diese Fälle eine spezielle Regelung. In Fällen, in denen gemäss Prognosen lediglich noch eine kurze Überlebenszeit besteht, soll es so zu einer raschen und integralen Auszahlung der Integritätsentschädigung kommen, ohne dass vorgängig eine gewisse Zeitspanne andauernden Leidens abgewartet werden müsste.

Kausalzusammenhang muss erwiesen sein

Weil sich diese Sonderlösung gemäss dem Willen des Gesetzgebers auf das zeitliche Element beschränkt, müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung aber nach wie vor erfüllt sein, wie das EDI weiter schreibt.

Folglich bedürfe es unverändert des nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen der beruflichen Asbestexposition und dem Ausbruch der Krankheit ebenso wie das Kriterium der erheblichen Schädigung. Im Falle eines Mesothelioms - eines Tumors im Brustfell oder selten auch im Bauchfell bei Menschen, die mit Asbest in Kontakt kamen - seien diese Voraussetzungen klarerweise erfüllt, während sie bei anderen Formen von asbestbedingten Berufskrankheiten einer individuellen Prüfung bedürften.

Das EDI weist in dem Bericht darauf hin, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva bereits seit 2006 eine grosszügigere Praxis pflegt, indem den an einem Mesotheliom erkrankten Personen sechs Monate nach Ausbruch der Krankheit vorschussweise eine Integritätsentschädigung von 40 Prozent ausgerichtet werde. Eine zweite Tranche von 40 Prozent werde nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten bezahlt, sofern die erkrankte Person nicht vorher versterbe, was in vielen Fällen geschieht.

Reserveanforderungen neu geregelt

Mit der Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung werden auch die laut EDI nicht mehr zeitgemässen Reservevorschriften für die Unfallversicherung aufgehoben und ersetzt. Künftig sollen die Krankenversicherer den Bereich Unfallversicherung ebenfalls im Rahmen eines Solvenztests ausweisen. Private Unfallversicherer müssen die Reserveanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen und unterstehen diesbezüglich der Finanzmarktaufsicht (Finma).

(sda)

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