Säugling in Tragetasche auf Aare ausgesetzt: Freispruch für Mutter

publiziert: Donnerstag, 13. Sep 2007 / 15:04 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 13. Sep 2007 / 15:29 Uhr

Thun - Eine Mutter, die im Juni 2006 in einem Akt der Verzweiflung ihr Baby in der Aare ausgesetzt hat, ist am Donnerstag vom Gericht in Thun vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigsprochen worden.

Das Gericht ordnete an, dass die Frau weiterhin die begonnenen Therapien weiterführen müsse.
Das Gericht ordnete an, dass die Frau weiterhin die begonnenen Therapien weiterführen müsse.
Die Frau war zur Tatzeit unzurechnungsfähig, weil sie an einer schweren psychischen Krankheit litt. Die Mutter habe nach der Geburt ihres dritten Kindes an einer schweren Depression gelitten, schilderte die Verteidigerin die Sachlage vor Gericht. Die Frau sei völlig überfordert gewesen und habe den einzigen Ausweg nur noch im Selbstmord gesehen.

Die Angeklagte selber erklärte vor Gericht sichtlich aufgewühlt, dass sie an jenem Abend ein Küchenmesser genommen habe, in der Absicht, von zu Hause wegzugehen und sich das Leben zu nehmen. Ihr kleiner, vier Monate alter Sohn habe im Schlafzimmer nebenan geweint. «Ich hatte das Gefühl, dass niemand da ist, der zu ihm schauen wird», sagte sie. Und so habe sie ihn mitgenommen.

«Wie abgeschaltet»

Was danach geschah, habe sie kaum mehr realisiert. «Ich war wie abgeschaltet», beschrieb die gelernte Krankenpflegerin die Tatnacht. Als sie ihr Baby in einer Tragetasche in die Aare legte, habe sie nicht daran gedacht, dass er nicht überleben könnte.

Unmittelbar danach versuchte sich die Frau mit dem Messer umzubringen. Als dies nicht gelang, alarmierte sie die Polizei. Diese fand den Säugling am frühen Morgen tot in der Aare.

Unzurechnungsfähigkeit

Ein psychiatrisches Gutachten bescheinigte der Frau zur Tatzeit Unzurechnungsfähigkeit, weil sie an einer sehr schweren Depression mit psychotischen Symptomen litt. Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Frau wegen sogenannter Schuldunfähigkeit freigesprochen werden müsse.

Hingegen ordnete das Gericht an, dass die Frau weiterhin in einem geschützten Umfeld wohnen und die begonnenen Therapien weiterführen müsse.

(fest/sda)

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