Das Konzept der Menschenwürde sei Voraussetzung und Grundlage
der Menschen- und Freiheitsrechte, erklärte Niggli gemäss
Communiqué am Freitag in Bern an einem Seminar des Vereins
Menschenrechte Schweiz (MERS) zum Thema «Grenzen der
Meinungsäusserungsfreiheit?».
Man könne Menschenwürde und einzelne Freiheitsrechte (wie die
Meinungsfreiheit, Vereinsfreiheit) nicht gegeneinander abwägen.
Einen «Grundrechtskonflikt» zwischen Menschenwürde und einzelnen
Freiheiten gebe es also nicht.
Es gebe auch keinen freiheitsrechtlich geschützten Anspruch auf
die Verletzung der Menschenwürde (etwa in Form
Rassendiskriminierung). Rassendiskriminierung bestreite die in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen
Menschenrechtskonverntion garantierte Gleichwertigkeit und
Gleichberechtigung aller Menschen.
Sie greife die Menschenwürde anderer an und sei folglich eine
Menschenrechtsverletzung. Sie könne sich nicht auf
Meinungsäusserungs- oder andere Freiheiten berufen. Es gibt gemäss
Niggli kein «Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzung».
An der Veranstaltung wurde anhand konkreter Beispiele - wie der
Diskussion um die Antisrassismus-Strafnorm oder der Ereignisse rund
um das Weltwirtschaftsforum Davos - die Frage diskutiert, wo die
Grenzen für die Meinungsäusserungsfreiheit liegen.
Für den Berner Staats- und Verwaltungsrechtler Markus Schefer
müssen in bestimmten Bereichen die Menschenrechte besonders
geschützt werden. Dazu zählen Äusserungen zu Fragen der Ordnung des
gesellschaftlichen Zusammenlebens. In keinem Falle sei eine
systematische, vorgängie Kontrolle des Inhalts von Äusserungen
zulässig.
(sda)