Umstrittene Rechtslage

Spionage-Software in vier Fällen eingesetzt

publiziert: Freitag, 14. Okt 2011 / 16:40 Uhr
Die Trojaner erlauben es den Behörden, Webcams und Mikrofone der Computer zur Überwachung anzuzapfen.
Die Trojaner erlauben es den Behörden, Webcams und Mikrofone der Computer zur Überwachung anzuzapfen.

Bern - Die Bundeskriminalpolizei hat die umstrittene Spionage-Software in vier Fällen eingesetzt - ausschliesslich in der Terrorismusbekämpfung. Dies teilte das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Freitag auf Anfrage mit.

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Der Einsatz wurde laut EJPD-Sprecher Guido Balmer von der Bundesanwaltschaft angeordnet und vom Bundesstrafgericht genehmigt. Bei diesen Einsätzen sei lediglich verschlüsselte Sprach- und Schriftkommunikation überwacht worden, was nur mit einer solchen Software möglich sei. Die Computer der überwachten Personen seien hingegen nicht durchsucht worden.

Am Donnerstag war bekannt geworden, dass auch Schweizer Behörden Spionage-Software von jener Art eingesetzt haben, die in Deutschland für Schlagzeilen sorgt. Laut Guido Balmer haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Kantons Zürich solche Software in einzelnen Fällen eingesetzt.

Welche Software genau eingesetzt wurde, gibt das EJPD aus Rücksicht auf die Interessen der Strafverfolgung nicht bekannt.

Umstrittene Rechtslage

Mit sogenannten Trojanern, die in Deutschland für Schlagzeilen sorgten, können etwa die Tastaturanschläge mitgelesen, die Festplatte gescannt oder Computer-Mikrofon in eine Wanze verwandelt werden. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht deren systematische Anwendung für verfassungswidrig erklärt. Dass verschiedene Bundesländern Trojaner zur Überwachung von Verdächtigen benutzt hatten, löste eine Datenschutz-Affäre aus.

Ob es in der Schweiz für Spionage-Software eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt, ist umstritten. Die Staatsanwaltschaften, welche die Massnahme anordnen, stützen sich auf Artikel 280 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Dieser Artikel hält fest, dass die Staatsanwaltschaft «technische Überwachungsgeräte» einsetzen kann, um Gespräche abzuhören oder aufzuzeichnen.

Einsatz noch vor neuer Regelung

Die neue Strafprozessordnung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Laut EJPD-Sprecher Balmer erfolgten die vier Einsätze der Bundeskriminalpolizei jedoch gestützt auf Artikel 66 der alten Strafprozessordnung. Dieser Artikel habe «den Einsatz technischer Überwachungsgeräte» vorgesehen, zu denen auch besagte Software gezählt werden könne.

(dyn/sda)

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