Ständerat: Keine Entschädigung für Zwangssterilisationen

publiziert: Montag, 7. Jun 2004 / 20:31 Uhr

Bern - Die Opfer von Zwangssterilisationen sollen keine staatliche Entschädigung erhalten. Der Ständerat hat mit 28 zu 8 Stimmen beschlossen, auf ein vom Nationalrat mit 91 zu 84 Stimmen verabschiedetes Gesetz nicht einzutreten.

In der Schweiz wurden bis in die achtziger Jahre zahlreiche Frauen unfruchtbar gemacht.
In der Schweiz wurden bis in die achtziger Jahre zahlreiche Frauen unfruchtbar gemacht.
Unter dem Einfluss der Eugenik wurden auch in der Schweiz bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhundert hinein zahlreiche Menschen - mehrheitlich junge Frauen aus der Unterschicht - gegen ihren Willen oder unter erzwungener Einwilligung unfruchtbar gemacht.

Nach dem Willen des Nationalrates sollten die Sterilisations- und Kastrationsopfer als symbolische Wiedergutmachung eine Genugtuungssumme von 5000 Franken erhalten. Der Ständerat lehnte dies auf Empfehlung seiner Rechtskommission (RK) und des Bundesrates ab.

Problematischer Präzedenz

Die Schwere des Eingriffes wurden im Ständerat anerkannt. Er hält es aber für problematisch, vergangene Sachverhalte mit heutigen Wertvorstellungen zu beurteilen. Mit dem Gesetz würde auf dünner Verfassungsbasis ein Präzedenz für andere Tatbestände geschaffen, die nach heutigem Empfinden als ungerecht betrachtet werden könnten.

Justizminister Christoph Blocher bat im Namen des Bundesrates dringend um Nichteintreten. Es wäre ausserordentlich fragwürdig, Eingriffe in früheren Zeiten, die damals als moralisch und sozial empfunden worden seien, zu beurteilen.

Zurück zum Nationalrat

Das Geschäft geht nun zurück an den Nationalrat. Beharrt dieser darauf, muss der Ständerat sich nochmals damit befassen.

Problemlos mit 33 zu 0 Stimmen passierte im Ständerat das neue, zukunftsgerichtete Sterilisationsgesetz, das mit wenigen Retuschen zurück an den Nationalrat geht. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person unfruchtbar gemacht werden darf.

Sterilisationen von Menschen unter 18 Jahren sind verboten, Entmündigte sind vor dem Eingriff zu informieren. Bei dauernd Urteilsunfähigen, wo die Altersgrenze bei 16 Jahren liegt, folgte der Ständerat dem Nationalrat.

(pt/sda)

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