Verrechnungssteuer

Steuerabzug oder Meldung an die Steuerbehörde?

publiziert: Mittwoch, 17. Dez 2014 / 17:30 Uhr
Ein Vorschlag des Bundesrats. (Symbolbild)
Ein Vorschlag des Bundesrats. (Symbolbild)

Bern - Bei der Verrechnungssteuer sollen Personen in der Schweiz künftig die Wahl haben: Entweder wählen sie den Steuerabzug mit Rückerstattung, oder die Bank meldet die Vermögenswerte und den Ertrag der Steuerverwaltung - ein freiwilliger Verzicht auf das Bankgeheimnis. Dies schlägt der Bundesrat vor.

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Die Reform sei insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten automatischen Informationsaustausch wichtig, sagte Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf vor den Medien. Zum einen soll mit der Reform die Kapitalaufnahme im Inland erleichtert werden. Zum anderen soll das neue System besser gegen Steuerhinterziehung wirken.

Heute wird die Verrechnungssteuer auf Zinsen, Beteiligungserträgen, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Sie sichert die Besteuerung inländischer Erträge, weil die bezahlte Verrechnungssteuer nur zurückerstattet wird, wenn die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden.

Bank überweist Betrag an Steuerverwaltung

Die Steuer wird heute nach dem Schuldnerprinzip erhoben: Der Schuldner - beispielsweise die Gesellschaft, die Obligationen ausgibt - überweist dem Begünstigten den um den Steuerbetrag gekürzten Zinsertrag. Den Steuerabzug von 35 Prozent überweist er der Steuerverwaltung.

Der Bundesrat will nun zum Zahlstellenprinzip wechseln. Der Schuldner überweist den gesamten Ertrag der Bank. Diese entscheidet, ob eine Verrechnungssteuer zu erheben ist, kürzt allenfalls den Betrag an den Begünstigten und überweist die Steuer der Steuerverwaltung.

Ausweichen über das Ausland

Zu den Nachteilen des heutigen Systems gehört, dass Schweizer Konzerne der Steuer häufig ausweichen, indem sie ihre Finanzierungen über ausländische Gesellschaften abwickeln. Dadurch fällt die Wertschöpfung im Ausland an. Ausserdem vermag die Verrechnungssteuer die Deklaration von ausländischen Erträgen nicht zu sichern.

Der Systemwechsel birgt jedoch das Risiko, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Steuer vermeiden, indem sie ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank verlegen. Dies funktioniert allerdings nur, so lange der geplante automatische Informationsaustausch nicht eingeführt ist.

Mit automatischem Informationsaustausch

Bedingung für den Systemwechsel ist deshalb die Einführung des automatischen Informationsaustauschs: Die Reform soll erst in Kraft gesetzt werden, wenn dieser mit wichtigen Finanzplätzen etabliert ist. Umgekehrt soll die Verrechnungssteuerreform negative Folgen des automatischen Informationsaustauschs für den Schweizer Finanzplatz verhindern.

Im Inland soll es keinen solchen Automatismus geben. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen die Bank aber anweisen können, anstelle des Steuerabzugs der Steuerverwaltung den Ertrag und den Vermögenswert zu melden. Sie würden damit freiwillig auf einen Teil des Bankgeheimnisses verzichten.

Widmer-Schlumpf sprach von einer "Alternative zu Gunsten der Steuerpflichtigen". Bei höheren Zinsen könne es interessant sein, nicht ein Jahr auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer warten zu müssen. Dies gilt indes nur für "steuerehrliche Personen", wie es im Vernehmlassungsbericht heisst.

Finanzielle Folgen ungewiss

Die finanziellen Folgen der Reform hängen nicht zuletzt davon ab, ob viele Steuerpflichtige von der Meldeoption Gebrauch machen. Die Verrechnungssteuer ist mit jährlich rund 5 Milliarden Franken eine wichtige Einnahmequelle des Bundes. Der Bundesrat schätzt, dass sich Mindereinnahmen im Umfang von rund 200 Millionen Franken ergäben.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2015. In Kraft treten soll die Reform 2019 - falls es mit dem automatischen Informationsaustausch nach Plan läuft. Die Vorlage dazu präsentiert der Bundesrat voraussichtlich in den nächsten Wochen oder Monaten.

(awe/sda)

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