In einer einstündigen Anhörung liess sich Richterin Florence-
Marie Cooper vom «United States District Court for the Central
District of California» die Argumente der Parteien vortragen.
Ob die Klage zugelassen oder auf Antrag der Republik Österreich
abgewiesen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. «Das
kann innerhalb einiger Tage, aber auch erst nach Wochen geschehen»,
sagt Altmanns Anwalt Randol Schoenberg.
Warten auf Ableben
Die Bloch-Bauer-Erbin Maria Altmann (85) hatte vor dem
kalifornischen Gericht im August des Vorjahres auf Herausgabe von
sechs derzeit in der Österreichischen Galerie befindlichen Gemälden
von Gustav Klimt (1862-1918) geklagt. Eine Klage vor dem Wiener
Landesgericht hatte sie 1999 der hohen Gerichtskosten wegen
zurückgezogen.
Egal, wie die erste Entscheidung der US-Richterin lautet, ist
auf Grund der Berufungsmöglichkeiten in jedem Fall mit keiner
raschen Entscheidung der Causa zu rechnen.
«Aus meiner Sicht scheint Österreichs Strategie die zu sein, den
Prozess so lange wie möglich hinauszuzögern und darauf zu hoffen,
dass Frau Altmann stirbt, bevor die Sache entschieden werden
konnte», hatte Anwalt Schoenberg kürzlich gegenüber der APA
erklärt.
Berühmte Tante Adele
Unter den sechs Gemälden, die Maria Altmann zurückfordert,
befinden sich zwei weltberühmten Porträts, genannt die «Goldene»
und die «Rote Adele», die Altmanns Tante Adele Bloch-Bauer zeigen.
Die Bilder stammen aus dem früheren Besitz der Familie und wurden
1938 von den Nationalsozialisten beschlagnahmt. Ferdinand Bloch-
Bauer flüchtete damals in die Schweiz, wo er 1945 starb.
Der Staat Österreich beharrt darauf, rechtmässiger Besitzer zu
sein. Er verweist auf einen umstrittenen Passus in Bloch-Bauers
Testament von 1923, wonach ihr Mann Ferdinand die Bilder der
österreichischen Galerie schenken sollte.
Da die 1929 gestorbene Adele die Verfolgung ihrer Familie durch
die Nazis nicht habe vorausahnen können, hält der Anwalt heute
diese Verfügung für ungültig. Er sieht das spätere Testament
Ferdinand Bloch-Bauers als bindend an, nach dem die Kunstsammlung
in Familienbesitz bleiben sollte.
(bb/sda)