Am 1. Januar 2001 ist das Rentenalter der Frau in der AHV auf 63
Jahre erhöht worden. In der beruflichen Vorsorge liegt es aber
immer noch bei 62 Jahren, weil sich die Gesetzesrevision verzögert
hat. Dies führt dazu, dass eine Frau ab 62 keine Beiträge an die
zweite Säule mehr bezahlen kann, auch wenn sie bis 63 erwerbstätig
bleibt.
Mit einem dringlichen Bundesgesetz will die Sozialkommission des
Ständerats nun sicherstellen, dass die bis zum AHV-Rentenalter
erwerbstätigen Frauen auch dem Bundesgesetz über die berufliche
Vorsorge unterstellt bleiben. Die Vorlage wird im März in Lugano
von beiden Kammern behandelt und soll rückwirkend auf den 1. Januar
2001 in Kraft treten.
Die gleichen stossenen Folgen hat das Auseinanderklaffen der
Rentenalter bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Hier hat
der Bundesrat mit einer Verordnungsänderung selber dafür gesorgt,
dass steuerlich abzugsfähige Beiträge bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters einbezahlt werden können.
Die Frauen, denen die Altersleistung der Säule 3a wegen des
Erreichens des Alters 62 in diesem Jahr bereits ausgerichtet wurde,
können diese Transaktion rückgängig machen.
(sda)