Beschwerde abgewiesen

Urteil gegen Solothurner Ex-SVP-Präsident bestätigt

publiziert: Dienstag, 28. Mai 2013 / 14:00 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 28. Mai 2013 / 15:21 Uhr
Heinz Müller verbuchte die Wahlkampfkosten über den Aufwand bei seiner Firma. (Archivbild)
Heinz Müller verbuchte die Wahlkampfkosten über den Aufwand bei seiner Firma. (Archivbild)

Lausanne - Die Verurteilung des Ex-Präsidenten der Solothurner SVP wegen Steuerbetrug ist definitiv. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Heinz Müller abgewiesen. Der Grenchner Politiker hatte 2005 private Auslagen in der Höhe von 16'500 Franken als Geschäftsaufwand verbucht.

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Das Solothurner Obergericht hatte Müller im vergangenen November zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 330 Franken verurteilt. Müller hatte 2005 die Kosten von 16'500 Franken aus einem privaten Liegenschafts-Tauschvertrag bei seiner Firma für industrielle Steuerungsanlagen als Geschäftsaufwand verbucht.

Freispruch bei Wahlkampfkosten

Dadurch sank der Firmengewinn, was zu tieferen Unternehmenssteuern führte. Das Obergericht erblickte darin wie zuvor das Amtsgericht Solothurn-Lebern einen Steuerbetrug. Freigesprochen wurde Müller zweitinstanzlich vom Hauptvorwurf, auch Wahlkampfkosten zu Unrecht über die Geschäftsbuchhaltung abgerechnet zu haben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde Müllers nun abgewiesen und seine Verurteilung bestätigt. Der Politiker hatte argumentiert, dass er seiner Firma zu einem früheren Zeitpunkt ein zinsloses Darlehen gewährt und auf dessen Rückzahlung teilweise verzichtet habe.

Zinsloses Darlehen kompensiert

Mit der Verbuchung der fraglichen 16'500 Franken über das Geschäft habe er dies kompensiert. Die Übernahme sei damit letztlich eben doch geschäftsmässig begründet gewesen sei. Laut den Richtern in Lausanne hat Müller nicht dargelegt, dass er 2005 noch eine offene Forderung gegenüber seinem Unternehmen gehabt hätte.

Bei den Kosten aus dem Tauschvertrag könne es sich folglich auch nicht um eine «Entschädigung» dafür gehandelt haben. Das Obergericht sei unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, Abklärungen zu dem 1989 gewährten Darlehen zu machen.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Letztlich habe der Übernahme der 16'500 Franken durch die Firma keine Gegenleistung gegenüber gestanden. Das Obergericht sei insofern zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Müller sei sich schliesslich auch bewusst gewesen, dass die Erfolgsrechnung seines Unternehmens inhaltlich unwahr sei.

Für seinen erfolglosen Gang vors Bundesgericht muss Müller 4000 Franken Gerichtskosten zahlen. Müller war im November 2011 als Präsident der kantonalen SVP zurückgetreten. Er gehörte von 2001 bis März 2013 dem Solothurner Kantonsrat an.

 

(fajd/sda)

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