Genaue Anforderungen

Verordnung verlangt regelmässigen Auslauf für Hunde

publiziert: Montag, 28. Apr 2014 / 12:23 Uhr / aktualisiert: Montag, 28. Apr 2014 / 20:52 Uhr
Hunde, die in Wohnungen gehalten werden, brauchen genügend Auslauf.(Symbolbild)
Hunde, die in Wohnungen gehalten werden, brauchen genügend Auslauf.(Symbolbild)

Bern - Hunde, die in Wohnungen gehalten werden, sollen künftig von Gesetzes wegen regelmässig Gassi gehen dürfen. Auch an ihre Unterbringung oder die Grösse von Transportboxen werden genaue Anforderungen gestellt.

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Im Auto sollen Hunde oder Katzen so viel Platz haben, dass sie stehen, sich umdrehen und hinlegen können. Auch Hundeboxen müssen gross genug sein, damit das Tier darin in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmassen liegen kann.

Das schlägt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen mit der neuen Hunde- und Heimtierverordnung vor, die am Montag in die Anhörung geschickt wurde. Mit einer weiteren Verordnung sollen die Anforderungen an die Tierzucht präzisiert werden.

Die Zucht muss darauf ausgerichtet sein, gesunde Tiere zu erhalten. Diese sollen zudem frei sein von Eigenschaften, die ihre Würde missachten. In die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren sollen eine Liste mit belastenden, erblich bedingten Merkmale sowie Kriterien für die Einteilung in Belastungsgrade aufgenommen werden.

Verbotene Zucht von Tanzmäusen

Als leichte Belastung gelten beispielsweise Langhaarigkeit, Albinismus oder vereinzelt fehlende Zähne. Mittlere bis starke Belastungen verursachen Schäden oder Deformationen, die zu Funktionsausfällen etwa bei der Atmung führen, tiefgreifende Eingriffe in das Erscheinungsbild des Tieres, starke Schmerzen, Ängste oder anderes Leiden.

Beispiel einer verbotenen Extremzucht sind sogenannte Tanzmäuse, die wegen eines Innenohrdefekts an Orientierungsverlust leiden und sich daher nicht normal bewegen können. Rassenlisten mit Verboten sind jedoch nicht vorgesehen, weil sonst generell die Zucht von Mäusen oder anderen Tieren statt die Extremzucht verboten werden müsste.

Eine dritte Verordnung regelt die Haltung von Wildtieren. Bei Weidetieren werden Anforderungen an das Gehege, die Böden, Witterungsschutz oder Beleuchtung gestellt. Für Zirkustiere, die auf Tournee im Einsatz sind, gelten weniger strenge Anforderungen. Die Anhörung dauert bis zum 28. Juli 2014.

(fest/sda)

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