Beschwerden abgewiesen

Zürcher Whistleblowerinnen zu Recht verurteilt

publiziert: Mittwoch, 21. Dez 2011 / 15:21 Uhr
Esther Wyler und Margrit Zopfi wurden mit ihren Beschwerden vor dem Bundesgericht abgeblitzt.
Esther Wyler und Margrit Zopfi wurden mit ihren Beschwerden vor dem Bundesgericht abgeblitzt.

Zürich - Die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialamtes, die 2007 interne Akten über Sozialhilfebezüger der «Weltwoche» zugespielt haben, sind vom Zürcher Obergericht zu Recht verurteilt worden. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerden abgewiesen.

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Wie das oberste Gericht am Mittwoch mitteilte, anerkannten Esther Wyler und Margrit Zopfi im Beschwerdeverfahren, dass ihr Verhalten das Amtsgeheimnis verletzte. Ihrer Meinung nach hätten sie aber trotzdem nicht bestraft werden dürfen, weil sie «berechtigte Interessen» wahrgenommen hätten.

Die damaligen Mitarbeiterinnen des Sozialdepartementes hatten 2007 interne Fallakten der «Weltwoche» zugespielt und damit eine breite Debatte über Missbräuche beim Bezug von Sozialhilfe ausgelöst. Sie argumentierten, amtsintern habe niemand die Hinweise auf Missstände zur Kenntnis nehmen wollen. Deshalb hätten sie keine andere Wahl gehabt, als sich an die Medien zu wenden.

Das Bezirksgericht Zürich war 2009 dieser Argumentation gefolgt und hatte die Whistleblowerinnen freigesprochen. Das Obergericht hob jedoch Anfang dieses Jahres den Freispruch auf und verurteilte die beiden Trägerinnen des «Prix Courage»-Publikumspreises 2009 wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 80 Franken.

Bundesgericht folgt Vorinstanz

Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat nun diesen Schuldspruch bestätigt und die Beschwerde der beiden Frauen abgewiesen. Geprüft wurde nur noch, ob der «Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen» gegeben war.

Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Tat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt, wie es im Urteil der Lausanner Richter heisst.

Diese Voraussetzungen seien im Falle der beiden Whistleblowerinnen nicht erfüllt gewesen. Zwar sei es unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht an die Departementsvorsteherin gewandt hätten.

Sie hätten aber vor dem Gang an die Öffentlichkeit externe Stellen ansprechen sollen. Aufgeführt werden etwa die Ombudsstelle, die Sozialbehörde oder die Geschäftsprüfungskommission.

(bg/sda)

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Na ja...
Die Whistleblowerinnen wurden schuldig gesprochen eben gerade wegen dieses Satzes.

Weil man meint, nach Gesetzt, es seie eben nicht der einzig mögliche Weg gewesen.

So gesehen ist dieser Satz überhaupt keine starke Stütze. Im Gegenteil, kaum jemand wird nach diesem Urteil noch den Mut haben, eklatante Missstände öffentlich machen zu wollen.
Eine Katastrophe.
Aber eben, Gesetz ist Gesetz, zum Glück gibt es Bewegung in der Politik dies abzuändern.
Dieser
Satz des BG; "Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Tat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt"
ist eine starke und wichtige Stütze für CH-Bürger die Opfer schwerkrimineller Straftaten wurden und noch sind.
Rechtsspruch
Grundsätzlich ist dieses Urteil rechtens.

Allerdings muss hier eben das Gesetz geändert werden, damit Whistleblowing in Zukunft möglich wird.

Erfreulicherweise gibt es Parlamentarier von der SP und FDP die dies machen wollen und ausser der SVP wird wohl jeder dafür sein.
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