Wahlkreise in Zug nicht verfassungskonform

Zug muss Verfahren für Kantonsratswahlen ändern

publiziert: Mittwoch, 12. Jan 2011 / 11:28 Uhr
Nicht zu beanstanden ist aber laut den Richtern in Lausanne die Aufhebung der Möglichkeit von Listenverbindungen.
Nicht zu beanstanden ist aber laut den Richtern in Lausanne die Aufhebung der Möglichkeit von Listenverbindungen.

Lausanne - Der Kanton Zug muss das Verfahren für die Kantonsratswahlen ändern. Laut Bundesgericht widerspricht die aktuelle Wahlkreiseinteilung der Bundesverfassung. Nicht zu beanstanden ist aber laut den Richtern in Lausanne die Aufhebung der Möglichkeit von Listenverbindungen.

Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde der Zuger Sozialdemokraten und weiterer Parteien teilweise gutgeheissen. Sie hatten beanstandet, dass die Einteilung der Wahlkreise für die Wahl des Kantonsrats der Bundesverfassung widerspreche. Die Richter in Lausanne haben diese Ansicht nun bestätigt.

Gemäss dem Urteil ist es zunächst nicht mit dem System des Verhältniswahlrechts vereinbar, dass es in den meisten Wahlkreisen mehr als 10 Prozent Stimmenanteil braucht, um einen Sitz zu erlangen. In den Gemeinden Walchwil und Menzingen, wo nur je drei Sitze zu vergeben seien, benötige ein Kandidat gar 33 Prozent.

Doppelt unzulässig

In der Gemeinde Zug mit 19 Sitzen seien dagegen lediglich 5 Prozent der Stimmen für ein Mandat erforderlich. Auch diese Differenz der benötigten Stimmenanteile verstösst laut Gericht gegen die Wahlfreiheit. Der Kanton Zug wird nun im Hinblick auf die nächsten Kantonsratswahlen 2014 das Wahlsystem ändern müssen.

Wie er dies tun will, bleibt ihm laut Gericht selber überlassen. Möglich wäre laut Bundesgericht etwa die Schaffung von Wahlkreisverbänden oder einer zentralen Verteilung der Parteimandate nach der Methode «Doppelter Pukelsheim». Möglich wäre schliesslich auch eine Wahlkreisreform auf Verfassungsstufe.

Listenverbindungen abgeschafft

Nicht zu beanstanden ist laut Bundesgericht, dass der Kanton Zug im vergangenen Jahr die Möglichkeit von Listenverbindungen abgeschafft hat. Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass sie dies 2002 bereits im Fall des Kantons Freiburg für zulässig befunden haben.

Die Gültigkeit der Kantonsratswahlen vom vergangenen Oktober sei nicht angefochten worden, teilte der Kanton Zug am Mittwoch mit. Sie seien deshalb nicht in Frage gestellt. Für die nächsten Kantonsratswahlen werde das Wahlsystem nun aber angepasst.

(ade/sda)

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