eBay droht neue Abmahnwelle

publiziert: Samstag, 17. Nov 2007 / 10:21 Uhr / aktualisiert: Samstag, 17. Nov 2007 / 11:25 Uhr

München - Online-Händlern und Nutzern des Auktionsportals eBay droht eine neue Abmahnwelle. Grund ist ein Urteil des OLG Frankfurt, das besagt, dass es wettbewerbswidrig ist, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden.

Experten raten auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten.
Experten raten auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten.
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Viele Anbieter sind mittlerweile nämlich dazu übergegangen, diese in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen. Dieser Vorgangsweise dürfte nun allerdings ein Riegel vorgeschoben werden, berichtet Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München.

Das Gericht argumentiert, dass die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels einer externen Grafikdateigemäss den gesetzlichen Anforderungen gemäss § 1 I BGB-InfoV nicht gerecht werde.

Beanstandet wird, dass diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgen könne, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. «Bei derartigen Abmahnungen müsste wohl mit einem Streitwert von 10'000 Euro gerechnet werden. Dies ergäbe allein Anwaltskosten von 631,80 Euro für die Abmahnung. Sollte es zu einem Prozess kommen, würden die Prozesskosten für die erste Instanz 3527,30 Euro betragen», so Keller.

Für vollständige Information sorgen

Dabei liess das Gericht auch nicht das Argument gelten, dass wohl nur ein sehr geringer Anteil der eBay-Zugriffe über WAP erfolgt. Schliesslich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. eBay habe zudem auch dafür zu sorgen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt.

So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschliesslich auf den - auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken, um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass Händler geänderte Gesetzestexte aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben nicht bei allen eBay-Auktionen manuell ändern, sondern lediglich die Grafik-Datei auf dem eigenen Server austauschen müssen.

Ähnlich ist die Situation laut Keller, wenn wichtige Rechtsinformationen wie etwa das Impressum oder die Widerrufsbelehrung via «Flash» in die eBay-Auktionen eingebunden werden. Keller rät daher dringend, auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten, um kostspielige Abmahnungen durch Rechtsanwaltskanzleien zu vermeiden.

(tri/pte)

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