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Thema: Grundsatzeinigung auf Bedingungen für Waffenruhe in Syrien
Dienstag, 23. Februar 2016 08:42 Uhr
Kriegsmaterialexport und strafrechtliche Verantwortung: Beihilfe zum Mord
Lieber Midas aus Dubai
Es geht nicht um Auslegung des Kriegsmaterialgesetzes und der Kriegmaterialverordnung, sondern um die Einhaltung der Gesetze und der -Verordnungen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 Kilometer Ausserorts kann man auch nicht auslegen. Wer zu schnell fährt wird gebüsst oder muss sogar seinen Fahrausweis abgeben. Diese Vorschrift ist klar und niemand verlangt, dass diese Vorschrift noch ausgelegt werden muss, es wird höchstens um die Höhe der Strafe verhandelt. Das gleiche müsste eigentlich auch beim Waffenexport gelten. Aber der Vater Staat hält sich nicht an diese Gesetze und Verordnungen, die ganz klar sind. Zu erinnern ist: Spätestens seit 1973 sind in der Schweiz Kriegsmaterialexporte an Staaten verboten die Kriege führen, wenn das «Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. », laut der Kriegsmaterialverordnung. http://www.admin.ch/opc/de/classified-comilation/19980112/index.html
Die bundeseigenen, subventionierten Rüstungsbetriebe, die Ruag, produzieren heute schon zu etwa 50 Prozent zivil. Es wäre durchaus möglich für die Ruag aus dem Geschäft mit dem Krieg auszusteigen, und auch ihre in- und ausländischen Rüstungsbetriebe auf zivile Produktion umzustellen.
Auch Pilatus in Stans produziert zu einem grossen Teil zivil, wie auch die Mowag in Kreuzlingen die dem US-Rüstungskonzern General Dynamics gehört. Die Flüchtlingsströme die jetzt den Libanon, Jordanien, die Türkei und andere Länder. überfluten sind eine Folge der jahrzehntelangen Kriege im Nahen Osten, in Afghanistan, in Afrika usw., die auch mit Schweizer Rüstungsgütern ausgefochten wurden. Erinnert sei an die Giftgasangriffe im Irak mit Pilatus Flugzeugen. Der IS kämpft heute mit Waffen die Industrieländer geliefert haben. Die USA, Saudiarabien, Katar unterstützten den IS lange, um das Assad Regime zu stürzen.
.
Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft sind auch strafrechtlich verantwortlich für ihr Tun. Der Bundesrat, die Beamten und die Parlamentarier die es erlauben, dass Staaten die Kriege führen, wie die Nato, Saudiarabien usw. Rüstungsgüter geliefert werden, müssten auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die Delikte wie Beihilfe zum Mord, zu vorsätzlicher Tötung, zu schwerer Köperverletzung und zu schwerer Sachbeschädigung sind auch für Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft gültig. Im Strafgesetzbuch ist da kein Ausnahmeartikel zu finden. Gehilfe bei solchen Straftaten, die unter Artikel 25 des Strafrechts fallen, ist ja auch derjenige welcher „zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzliche Hilfe leistet“, wer also auch „vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert“. Diese Verbrechen sind, laut Artikel 75 bis des Strafgesetzbuches, sogar unverjährbar. Artikel 25 des Strafgesetzbuches ist nicht nur Leute gültig, die Kriminellen und Terroristen Waffen beschaffen, sondern auch für Politiker, Beamte und Firmen die Staaten Rüstungsgüter verkaufen die Kriege führen, Kriege die in den letzten Jahrzehnten Millionen Menschen das Leben gekostet haben, tausendmal mehr als bei allen Terroranschlägen.
Es geht nicht um Auslegung des Kriegsmaterialgesetzes und der Kriegmaterialverordnung, sondern um die Einhaltung der Gesetze und der -Verordnungen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 Kilometer Ausserorts kann man auch nicht auslegen. Wer zu schnell fährt wird gebüsst oder muss sogar seinen Fahrausweis abgeben. Diese Vorschrift ist klar und niemand verlangt, dass diese Vorschrift noch ausgelegt werden muss, es wird höchstens um die Höhe der Strafe verhandelt. Das gleiche müsste eigentlich auch beim Waffenexport gelten. Aber der Vater Staat hält sich nicht an diese Gesetze und Verordnungen, die ganz klar sind. Zu erinnern ist: Spätestens seit 1973 sind in der Schweiz Kriegsmaterialexporte an Staaten verboten die Kriege führen, wenn das «Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. », laut der Kriegsmaterialverordnung. http://www.admin.ch/opc/de/classified-comilation/19980112/index.html
Die bundeseigenen, subventionierten Rüstungsbetriebe, die Ruag, produzieren heute schon zu etwa 50 Prozent zivil. Es wäre durchaus möglich für die Ruag aus dem Geschäft mit dem Krieg auszusteigen, und auch ihre in- und ausländischen Rüstungsbetriebe auf zivile Produktion umzustellen.
Auch Pilatus in Stans produziert zu einem grossen Teil zivil, wie auch die Mowag in Kreuzlingen die dem US-Rüstungskonzern General Dynamics gehört. Die Flüchtlingsströme die jetzt den Libanon, Jordanien, die Türkei und andere Länder. überfluten sind eine Folge der jahrzehntelangen Kriege im Nahen Osten, in Afghanistan, in Afrika usw., die auch mit Schweizer Rüstungsgütern ausgefochten wurden. Erinnert sei an die Giftgasangriffe im Irak mit Pilatus Flugzeugen. Der IS kämpft heute mit Waffen die Industrieländer geliefert haben. Die USA, Saudiarabien, Katar unterstützten den IS lange, um das Assad Regime zu stürzen.
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Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft sind auch strafrechtlich verantwortlich für ihr Tun. Der Bundesrat, die Beamten und die Parlamentarier die es erlauben, dass Staaten die Kriege führen, wie die Nato, Saudiarabien usw. Rüstungsgüter geliefert werden, müssten auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die Delikte wie Beihilfe zum Mord, zu vorsätzlicher Tötung, zu schwerer Köperverletzung und zu schwerer Sachbeschädigung sind auch für Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft gültig. Im Strafgesetzbuch ist da kein Ausnahmeartikel zu finden. Gehilfe bei solchen Straftaten, die unter Artikel 25 des Strafrechts fallen, ist ja auch derjenige welcher „zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzliche Hilfe leistet“, wer also auch „vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert“. Diese Verbrechen sind, laut Artikel 75 bis des Strafgesetzbuches, sogar unverjährbar. Artikel 25 des Strafgesetzbuches ist nicht nur Leute gültig, die Kriminellen und Terroristen Waffen beschaffen, sondern auch für Politiker, Beamte und Firmen die Staaten Rüstungsgüter verkaufen die Kriege führen, Kriege die in den letzten Jahrzehnten Millionen Menschen das Leben gekostet haben, tausendmal mehr als bei allen Terroranschlägen.
3 Kommentare
· CH-Kriegsmaterialexporte an Staaten die Kriege führen sind gesetzlich ... | HeinrichFrei | So, 21.02.16 22:57 |
· Harte Auslegung | Midas | Di, 23.02.16 05:19 |
· Kriegsmaterialexport und strafrechtliche Verantwortung: Beihilfe ... | HeinrichFrei | Di, 23.02.16 08:42 |
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