Adoptivkinder sollen leibliche Eltern kennen

publiziert: Dienstag, 19. Mrz 2002 / 12:22 Uhr

Lausanne - Volljährige Adoptivkinder haben ein absolutes Recht auf Kenntnis der Identität ihrer leiblichen Eltern. Gemäss Bundesgericht besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Interessen der Eltern durch die Aufdeckung verletzt werden.

Laut dem Urteil darf ein volljähriges Adoptivkind in jedem Fall verlangen, dass ihm seine Abstammung bekannt gegeben wird. Im konkreten Fall hat ein 33-jähriger Mann den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern ersucht, ihm den Namen seiner Mutter bekannt zu geben.

Diese widersetzte sich der Aufdeckung ihrer Identität mit dem Argument, das Kind entspringe einer Vergewaltigung. Dieser Umstand, sowie die Adoptionsfreigabe als solche, belaste sie nach wie vor schwer. Die Preisgabe ihres Namens würde ihr psychisches Gleichgewicht erheblich stören.

Der Regierungsstatthalter, der Regierungsrat und später das Obergericht des Kantons Luzern gaben jedoch dem Wunsch des Sohnes absoluten Vorrang. Das Bundesgericht hat diese Auffassung nun in einem Grundsatzurteil bestätigt und die Beschwerde der Mutter abgewiesen.

Es sei nicht einzusehen, weshalb die Art der Zeugung beim Anspruch auf uneingeschränkte Kenntnis der Eltern ein Rolle spielen sollte, hielt das Bundesgericht fest. Es folgte damit der Auffassung des Gesetzgebers, der eine entsprechende Anpassung des ZGB bereits beschlossen hat.

Das Urteil ist den Betroffenen in anonymisierter Form zugestellt worden. Erst der Regierungsstatthalter wird dem 33-jährigen den Namen seiner Mutter mitteilen.

(sk/sda)

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