Asylsuchender in Solothurn erhält weiterhin Nothilfe

publiziert: Dienstag, 28. Dez 2004 / 12:20 Uhr

Lausanne - Der Kanton Solothurn muss einem renitenten Asylsuchenden vorläufig weiter Nothilfe ausrichten. Dazu hat das Bundesgericht den Kanton im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens superprovisorisch verpflichtet.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Solothurner Verwaltungsgericht revidiert.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Solothurner Verwaltungsgericht revidiert.
Das Solothurner Verwaltungsgericht hatte im November die Streichung der Nothilfe für den Afrikaner bestätigt. Er hatte sich geweigert, bei der Organisation seiner Ausreise zu kooperieren, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden war. Der Mann gelangte gegen den Streichungsentscheid ans Bundesgericht.

Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat nun superprovisorisch verfügt, dass dem Betroffenen weiter Nothilfe ausgerichtet werden muss. Gemäss Bundesgericht überwiegt insgesamt das Interesse an der vorläufigen Existenzsicherung.

Kein vertretbares Druckmittel

Der Mann befinde sich zwar illegal in der Schweiz. Zudem bestehe ein nicht zu unterschätzendes öffentliches Interesse daran, die staatlichen Ausgaben zu beschränken und Missbräuchen im Asylbereich begegnen zu können. Mit dem Recht auf Nothilfe stehe andererseits ein fundamentales Grundrecht zur Diskussion.

Da sich zurzeit über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Prognose machen lasse, sei dem Beschwerdeführer deshalb einstweilen die Minimalversorgung zu gewähren. Der Kanton kann die Nothilfe entweder in Form von Sachleistungen erbringen oder täglich 21 Franken für Nahrung, Hygiene und Unterkunft zahlen.

Das Solothurner Verwaltungsgericht hatte bei seinem Entscheid vom 10. November die Auffassung vertreten, die Streichung der Nothilfe sei ein vertretbares Druckmittel, um Ausreisepflichtige zu einem kooperativem Verhalten zu bewegen.

(rp/sda)

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