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Auch mit 3 Promille am Steuer zurechnungsfähig
publiziert: Mittwoch, 12. Jun 2002 / 12:41 Uhr
Lausanne - Auch mit drei Promille kann ein Automobilist noch zurechnungsfähig sein. Das hat das Bundesgericht entschieden und bestätigte eine unbedingte Gefängnisstrafe gegen eine Automobilistin.
Trotz 2,99 Promille ist eine Aargauerin nicht
unzurechnungsfähig gewesen, als sie sich ans Steuer ihres Wagens
gesetzt hat. Das Bundesgericht hat die unbedingte Gefängnisstrafe
von drei Monaten bestätigt.
Laut Bundesgericht ist für die Frage der Schuldfähigkeit nicht der Promillegrad entscheidend, sondern der Zustand. Hier sei die Betroffene vor dem Einsteigen ins Auto ansprechbar und fähig gewesen, auf Vorhaltungen der Wirtin zu reagieren. Damit sei zu Recht nur verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen worden.
Die Frau hatte im August 2000 in einem Restaurant grössere Mengen Cognac getrunken. Als sie mit ihrem Wagen nach Hause fahren wollte, versuchte die Wirtin noch, sie davon abzuhalten. Auf dem Vorplatz ihres Hauses verursachte sie dann einen Selbstunfall und wurde leicht verletzt.
Eine Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert zwischen 2,29 und 2,99 Promille. Die Aargauer Justiz erkannte nur auf verminderte Zurechnungsfähigkeit und verurteilte die Frau wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu drei Monaten Gefängnis unbedingt und 5000 Franken Busse.
Vor Bundesgericht argumentierte die Verurteilte, mit fast 3 Promille hätte auf Zurechungs- und damit auf Schuldunfähigkeit erkannt werden müssen. Laut den Lausanner Richtern geht die Rechtsprechung zwar im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt.
Entscheidend sei aber nicht der Promillegrad, sondern der konkrete Rauschzustand. Nicht zu beanstanden ist laut Bundesgericht auch das Strafmass von drei Monaten Gefängnis unbedingt, zumal die Frau bereits dreimal wegen FiaZ verurteilt worden sei.
Laut Bundesgericht ist für die Frage der Schuldfähigkeit nicht der Promillegrad entscheidend, sondern der Zustand. Hier sei die Betroffene vor dem Einsteigen ins Auto ansprechbar und fähig gewesen, auf Vorhaltungen der Wirtin zu reagieren. Damit sei zu Recht nur verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen worden.
Die Frau hatte im August 2000 in einem Restaurant grössere Mengen Cognac getrunken. Als sie mit ihrem Wagen nach Hause fahren wollte, versuchte die Wirtin noch, sie davon abzuhalten. Auf dem Vorplatz ihres Hauses verursachte sie dann einen Selbstunfall und wurde leicht verletzt.
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Vor Bundesgericht argumentierte die Verurteilte, mit fast 3 Promille hätte auf Zurechungs- und damit auf Schuldunfähigkeit erkannt werden müssen. Laut den Lausanner Richtern geht die Rechtsprechung zwar im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt.
Entscheidend sei aber nicht der Promillegrad, sondern der konkrete Rauschzustand. Nicht zu beanstanden ist laut Bundesgericht auch das Strafmass von drei Monaten Gefängnis unbedingt, zumal die Frau bereits dreimal wegen FiaZ verurteilt worden sei.
(ba/sda)
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