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Schwule
Aufenthaltsrecht für ausländische Lesben und Schwule
publiziert: Dienstag, 22. Aug 2000 / 17:27 Uhr
Lausanne - Am kommenden Freitag hat das Bundesgericht einen heiklen Entscheid zu fällen: Haben ausländische Lesben und Schwule gleich wie Ehegatten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, um hier mit ihren Schweizer Partnern zusammenzuleben?
Den Entscheid provozieren zwei lesbische Paare, die sich gegen
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die ausländischen
Partner - eine neuseeländisch-britische Doppelbürgerin und eine
Italienerin - zur Wehr setzten.
Die zweite öffentlichrechtliche Kammer des Bundesgericht hatte in dieser Sache bereits am vergangenen 19. Mai ein erstes Mal beraten. Zu einem Urteil kam es nicht. Um sich über die vielfältigen Fragen und weitreichenden Folgen seines Entscheides klarer zu werden, hatte das Bundesgericht den Entscheid vertagt.
Die Diskussion dreht sich darum, ob das in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens einen entsprechenden Anspruch einräumt, respektive ob dessen Verneinung eine unzulässige Diskriminierung darstellt.
Mögliche Probleme wurden ebenfalls bereits thematisiert. Wie etwa sollte kontrolliert werden, ob tatsächlich eine Beziehung gelebt wird und wie lange muss sie bereits andauern? Und hätten dann nicht auch unverheiratete heterosexuelle Paare ein Recht auf Nachzug ihres ausländischen Partners?
Die vom Bundesgericht im Mai ebenfalls angesprochene Missbrauchsgefahr schätzt Barbara Brosi von der Lesbenorganisation Schweiz (LOS) als klein ein. Es sei kaum anzunehmen, dass sich ein grösserer Personenkreis nur zum Zweck einer möglichen Einreise als schwul oder lesbisch outen werde.
Bei der LOS gehen wöchentlich etwa zwei Anfragen von binationalen Paaren ein, gleich viele wie bei Pink Cross, dem Schwulenbüro Schweiz. Im Falle einer Gutheissung erhofft sich Barbara Brosi einen Grundsatz- und keinen Einzelfallentscheid mit vielen einschränkenden Kriterien.
Eine längerfristige Lösung sieht sie in der Registrierung lesbischer und schwuler Partnerschaften, wie dies in zahlreichen europäischen Ländern bereits möglich ist. An diese Registrierung könnte dann für die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis angeknüpft werden.
Ein Aspekt, der auch den höchstrichterlichen Entscheid tangiert: Soll einer politischen Lösung vorgegriffen werden oder soll, wie einer der Bundesrichter es sagte, «der Richter betroffenen Menschen jetzt einen Mindestschutz gewähren und die Frage nicht auf den Gesetzgeber abschieben»?
Die zweite öffentlichrechtliche Kammer des Bundesgericht hatte in dieser Sache bereits am vergangenen 19. Mai ein erstes Mal beraten. Zu einem Urteil kam es nicht. Um sich über die vielfältigen Fragen und weitreichenden Folgen seines Entscheides klarer zu werden, hatte das Bundesgericht den Entscheid vertagt.
Die Diskussion dreht sich darum, ob das in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens einen entsprechenden Anspruch einräumt, respektive ob dessen Verneinung eine unzulässige Diskriminierung darstellt.
Mögliche Probleme wurden ebenfalls bereits thematisiert. Wie etwa sollte kontrolliert werden, ob tatsächlich eine Beziehung gelebt wird und wie lange muss sie bereits andauern? Und hätten dann nicht auch unverheiratete heterosexuelle Paare ein Recht auf Nachzug ihres ausländischen Partners?
Die vom Bundesgericht im Mai ebenfalls angesprochene Missbrauchsgefahr schätzt Barbara Brosi von der Lesbenorganisation Schweiz (LOS) als klein ein. Es sei kaum anzunehmen, dass sich ein grösserer Personenkreis nur zum Zweck einer möglichen Einreise als schwul oder lesbisch outen werde.
Bei der LOS gehen wöchentlich etwa zwei Anfragen von binationalen Paaren ein, gleich viele wie bei Pink Cross, dem Schwulenbüro Schweiz. Im Falle einer Gutheissung erhofft sich Barbara Brosi einen Grundsatz- und keinen Einzelfallentscheid mit vielen einschränkenden Kriterien.
Eine längerfristige Lösung sieht sie in der Registrierung lesbischer und schwuler Partnerschaften, wie dies in zahlreichen europäischen Ländern bereits möglich ist. An diese Registrierung könnte dann für die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis angeknüpft werden.
Ein Aspekt, der auch den höchstrichterlichen Entscheid tangiert: Soll einer politischen Lösung vorgegriffen werden oder soll, wie einer der Bundesrichter es sagte, «der Richter betroffenen Menschen jetzt einen Mindestschutz gewähren und die Frage nicht auf den Gesetzgeber abschieben»?
(sda)
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