BSE: Neue Schlachtungsvorschriften

publiziert: Mittwoch, 9. Apr 2003 / 11:42 Uhr

Bern - Bei einem BSE-Fall müssen inskünftig nicht mehr alle Nachkommen des erkrankten Tieres getötet werden. Der Bundesrat hat diese Lockerung der Tierseuchenverordnung (TSV) beschlossen.

Nicht alle Nachkommen einer Kuh müssen geschlachtet werden.
Nicht alle Nachkommen einer Kuh müssen geschlachtet werden.
Neuere Studien hätten gezeigt, dass eine Übertragung von BSE von der Kuh auf das Kalb äusserst unwahrscheinlich sei, heisst es in einer Mitteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD). Wenn überhaupt, komme dies nur in den zwei Jahren vor Ausbruch von BSE vor.

Aus diesen Gründen müssen ab 1. Mai nicht mehr alle Nachkommen eines von BSE befallenen Tieres geschlachtet werden. Betroffen sind inskünftig nur noch jene Kälber, die in den zwei Jahre vor der BSE-Diagnose bei der Kuh geboren wurden.

Weitere Änderungen

Gleichzeitig beschloss der Bundesrat eine Reihe weiterer Änderungen der TSV. Unter anderem sollen die Enzootische Pneumonie (EP) und die Actinobacillose (APP), zwei Arten von Lungenentzündungen bei Schweinen, schweizweit koordiniert bekämpft werden.

Die Bekämpfung sei zwar bereits weit gediehen. Es habe sich aber gezeigt, dass EP und APP nur dann erfolgreich bekämpft werden könnten, wenn sämtliche Schweinebestände in einem ausgewählten Gebiet gleichzeitig saniert würden. Längerfristig könne so auch der Einsatz von Antibiotika vermindert werden.

Einschränkungen

Weiter hat der Bundesrat Einschränkungen bei der Verfütterung von Speiseabfällen an Schweine vorgenommen. Entsprechende Abfälle aus Bordküchen international tätiger Speisewagen- und Fluggesellschaften sind ab 1. Januar 2005 nicht mehr zugelassen.

Diese Abfälle stellen gemäss EVD ein besonders hohes Risiko bei der Verbreitung von Tierseuchen dar. Zudem müssen die Futterküchen neu zwingend mit Vorrichtungen versehen sein, die eine kontrollierte Erhitzung von Küchen- und Speiseabfällen ermöglichen.

(bsk/sda)

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