Bergführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt - Bundesgericht bestätigt Urteil

publiziert: Dienstag, 12. Dez 2000 / 14:21 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 12. Dez 2000 / 16:04 Uhr

Lausanne - Die Walliser Justiz hat einen Bergführer sowie den Koordinator des Bergführerbüros Zermatt zu Recht wegen fahrlässiger Tötung zu drei respektive zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die beiden waren wegen mangelhafter Organisation und Koordination für den Tod eines 23-jährigen Amerikaners verantwortlich.

Der Amerikaner hatte im Sommer 1997 für 162 Franken eine Kollektivbergtour auf das 4.164 Meter hohe Breithorn gebucht. Zusammen mit acht anderen Touristen fand sich der bergunerfahrene Mann morgens kurz vor 08.00 Uhr am Sammelort bei der Talstation der Zermatt-Klein-Matterhorn-Bahn ein. Er wurde vom Koordinator des Bergführerbüros zusammen mit zwei Deutschen und einem Japaner einem Bergführer zugeteilt. Weil der Amerikaner kein Billett hatte und ein deutscher Tourist bereits vorausgeeilt und mit einer anderen Gruppe die Bergfahrt angetreten hatte, bestieg der Bergführer mit den beiden anderen zugeordneten Begleitern die Bahn. In der Zwischenzeit löste der Koordinator für den amerikanischen Touristen einen Fahrschein und schickte ihn ohne weitere Anweisungen auf die Bahn. Seine Gruppe erreichte er nicht mehr. Der Bergführer unternahm die rund anderthalbstündige Bergtour aufs Breithorn trotzdem.

Der Amerikaner wurde einen Tag später in einer Gletscherspalte erfroren aufgefunden. Das Bundesgericht hat nun die von der Walliser Justiz ausgesprochene Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt. Dem Koordinator warf es vor, er hätte den bergunerfahrenen Touristen nicht einfach ins Hochgebirge schicken dürfen, ohne ihm genaue Verhaltensweisen zu geben für den Fall, dass er nicht zur Gruppe stosse. Dem Bergführer kreidete das Gericht an, dass er nicht auf sein Gruppenmitglied gewartet hatte. Das Bundesgericht spricht in seinem Urteil von eindeutigen Organisations- und Koordinationsfehlern. Die beiden Zermatter hätten von anfang an darauf achten müssen, dass der Bergführer mit der vollzähligen Vierergruppe gemeinsam hochfahre. Keinesfalls hätte sich aber der Bergführer von der Bergstation entfernen dürfen, ohne sich über den Verbleib und die Sicherheit des vierten, ihm anvertrauten Teilnehmers zu vergewissern.

(bb/AP)

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