Formale Gründe

Beschwerde der Eltern von Lucie abgewiesen

publiziert: Mittwoch, 5. Feb 2014 / 12:42 Uhr
Die 16-jährige Lucie war am Abend des 4. März 2009 in Rieden bei Baden AG getötet worden.
Die 16-jährige Lucie war am Abend des 4. März 2009 in Rieden bei Baden AG getötet worden.

Lausanne - Die Strafverfahren im Mordfall Lucie gegen drei Mitarbeiter des Kantons Aargau bleiben definitiv eingestellt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eltern des im März 2009 getöteten Au-pair-Mädchens abgewiesen. Das Gericht macht vor allem formale Gründe geltend.

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Der Vater von Lucie hatte Ende 2009 eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung eingereicht. Es bestünden erhebliche Verdachtsmomente, dass Personen des Straf- und Massnahmenvollzugs Dinge getan oder unterlassen hätten, die für den Tod seiner Tochter mitverantwortlich gewesen seien.

Daraufhin leitete die Aargauer Staatsanwaltschaft gegen drei Personen ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Untersucht wurde, ob diese den Mörder von Lucie falsch eingeschätzt hatten.

Der Schweizer war schon 2004 zu einer vierjährigen Arbeitserziehungsmassnahme verurteilt worden, weil er im Mai 2003 eine Frau fast zu Tode gewürgt hatte.

Der ausserordentliche Staatsanwalt stellte im Januar 2013 die Verfahren ein. Die drei Beschuldigten hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten. Die Tötung von Lucie sei für diese drei Personen weder vermeidbar noch voraussehbar gewesen.

Obergericht bestätigte Einstellung des Strafverfahrens

Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichtes bestätigte Ende August die Einstellung der Strafverfahren. Es wies die Beschwerden der Eltern und der Schwester der getöteten Lucie ab. Für die Beschuldigten Mitarbeiter des Kantons sei eine strafrechtliche Verantwortung am Mord auszuschliessen, befand das Obergericht.

Gegen diesen Entscheid reichten die Eltern eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie forderten, der ausserordentliche Staatsanwalt müsse das Strafverfahren gegen die Beschuldigten weiterführen beziehungsweise an die Hand nehmen.

Bundesgericht konnte keine materielle Prüfung vornehmen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde nun ab und macht in seinen Erwägungen vor allem formale und juristische Gründe geltend. Ob sich eine Anklageerhebung aufgedrängt hätte, prüfte das Bundesgericht nicht. Es durfte diese materielle Prüfung nicht vornehmen.

Das Obergericht hatte die Beschwerde mit einer Haupt- und Eventualbegründung abgelehnt. In einem solchen Fall müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, das Recht verletzen, wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt.

Die Eltern hatten sich in ihrer Beschwerde jedoch zur Eventualbegründung des Obergerichtes mit keinem Wort geäussert. Es ging um die Frage, ob den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verwehrt worden war. Die Beschwerde genügt laut Bundesgericht in diesem Punkt den Begründungsanfordung nicht.

Weil auf die Beschwerde in Bezug auf die Eventualbegründung nicht eingetreten werden könne, müsse sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht befassen, heisst es im Urteil.

Keine lebenslange Verwahrung für Mörder von Lucie

Die 16-jährige Lucie war am Abend des 4. März 2009 in Rieden bei Baden AG getötet worden. Der damals 25-jährige, arbeitslose und drogenabhängie Koch hatte die Freiburgerin unter dem Vorwand, Fotos zu machen, in seine Wohnung gelockt und getötet.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Schweizer im Februar 2012 wegen Mord zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete seine ordentliche Verwahrung an. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angehörigen sprach das Obergericht im Oktober 2012 eine lebenslange Verwahrung aus.

Ende 2013 hob das Bundesgericht die lebenslange Verwahrung des Mörders auf. Laut den Richtern in Lausanne darf die Massnahme nur angeordnet werden, wenn der Täter auch tatsächlich auf Lebzeit als unbehandelbar erachtet wird. Das sei hier nicht der Fall.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Täters gut. Das Obergericht muss neu entscheiden, ob eine ordentliche Verwahrung anzuordnen ist. Auch diese dauert zeitlich unbeschränkt, wenn sich an der Gefährlichkeit des heute 30-jährigen Mannes nichts ändert.

(ig/sda)

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