Beschwerde gegen Kirchglocken abgewiesen

publiziert: Dienstag, 7. Mrz 2006 / 12:18 Uhr

Lausanne - Die Glocken der evangelisch-reformierten Kirche in Gossau ZH dürfen nachts weiter im Viertelstundentakt schlagen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Anwohners abgewiesen.

In Gossau werde der Stundenschlag allgemein akzeptiert.
In Gossau werde der Stundenschlag allgemein akzeptiert.
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Der Betroffene hat von seinem Schlafzimmer aus freie Sicht auf den rund 200 Meter entfernten Kirchturm. Vom Glockengeläut regelmässig im Schlaf gestört, forderte er 2003 vom Gemeinderat, dass die Nachtruhe einzuhalten sei und zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr auf die Stunden- und Viertelstundenschläge verzichtet werde.

Das Gesuch blieb jedoch ebenso erfolglos wie seine anschliessenden Eingaben an die kantonale Baurekurskommission und das Zürcher Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun ebenfalls abgewiesen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, dass von falschen Lärmwerten ausgegangen worden sei.

Offenes Fenster?

Statt den 46 bis 54 Dezibel, die bei gekipptem Fenster gemessen worden seien, müssten die Werte von 61 bis 69 Dezibel bei offenem Fenster herangezogen werden. Laut den Lausanner Richtern ist es jedoch sachlich korrekt, dass das Verwaltungsgericht auf die Lärmsituation bei spaltweise geöffnetem Fenster abgestellt hat.

Daran ändere der Einwand des Betroffenen nichts, dass ihm dies in heissen Nächten nicht zuzumuten sei. Im weiteren seien die lokalen Behörden und die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass in Gossau der Stundenschlag allgemein akzeptiert werde und an der Beibehaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse bestehe.

Keine genügende Rechfertigung

Das Bundesgericht habe keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Dass sich der Beschwerdeführer und allenfalls einige wenige Nachbarn durch das Glockengeläut belästigt fühlen würden, vermöge lärmbegrenzende Massnahmen noch nicht zu rechtfertigen.

Anders könnte es aussehen, wenn sich ein Anwohner aus der unmittelbaren Nähe der Kirche beschweren würde. Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte nämlich festgehalten, dass dann mit um 12 Dezibel höheren Lärmwerten zu rechnen wäre, was «den Rahmen des Vertretbaren sprengen dürfte».

(bert/sda)

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