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Bordellchef fasste neuneinhalb Jahren Zuchthaus
publiziert: Donnerstag, 30. Nov 2000 / 14:56 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 30. Nov 2000 / 15:24 Uhr
Zürich - Im zweiten Prozess vor dem Zürcher Obergericht ist ein ehemaliger Bordellchef zu einer Zuchthausstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Gegenüber dem ersten Berufungsprozess wurde die Strafe um zweieinhalb Jahre gesenkt.
Die Liste der Delikte, die dem Ex-Bordellchef angelastet werden,
ist beträchtlich: Förderung der Prostitution, Vergewaltigung,
Entführung und Freiheitsberaubung, Anstiftung zum Menschenhandel,
Ausnützung einer Notlage sowie verschiedene Vermögensdelikte. Das
Verschulden des Angeklagten wiege ausserordentlich schwer, sagte
die Gerichtsvorsitzende an der Urteilsberatung am Donnerstag.
Er habe sich rücksichtslos und frauenverachtend verhalten. Die Frauen in seinem Bordell habe der Angeklagte wie Sklavinnen behandelt. Der heute 48-jährige Schweizer hatte zu Beginn 90-er Jahre ein Bordell in Zürich geführt. Für ihn prostituierten sich Frauen aus Kamerun, die er in die Schweiz eingeschleust hatte.
Freispruch in einem Nebenanklagepunkt
Im ersten Prozess vor Obergericht war der Bordellbetreiber zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht musste sich nochmals mit dem Fall befassen, weil das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde in einem Nebenpunkt gutgeheissen hatte.
Das Kassationsgericht rügte, dass das Obergericht in einem Fall die Aussagen einer Prostituierten, die den Angeklagten entlasteten, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Eine Kamerunerin hatte bei der Polizei erklärt, eine ihrer Kolleginnen habe erzählt, sie habe freiwillig als Prostituierte gearbeitet. Diese Aussage widersprach aber der Version der besagten Kollegin.
In dieser strittigen Frage neigte das Obergericht zur Ansicht, dass auch diese Frau zur Prostitution gezwungen worden sei. Weil es aber kaum möglich sei, die letzten Zweifel auszuräumen, aber auch aus Gründen des Opportunitätsprinzips entschied sich das Gericht für einen Freispruch. Dies wirkte sich auch strafmindernd aus.
Der andere Grund für die Senkung des Strafmasses war die Verletzung des Beschleunigungsgebotes, für die das Kassationsgericht verantwortlich gemacht wurde. Das Kassationsgericht habe sich über zwei Jahre und damit klar zu lange Zeit gelassen, um über die Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden, befand das Obergericht.
Weil der bei der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gutgeheissene Punkt ebenso seine Ehefrau betraf, musste auch ihr Fall vor Obergericht neu beurteilt werden. Wegen Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Entführung sowie anderer Delikte wurde die heute 35-jährige Kamerunerin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Komplott-Theorie zurückgewiesen
In der Urteilsberatung hatte das Obergericht Beweisanträge der Verteidigung zurückgewiesen. Als nicht glaubwürdig beurteilte es die Komplott-Theorie des ehemaligen Bordellbetreibers. Hinter den Anzeigen, die vier Frauen erstattet hatten, stecke ein Komplott eines anderen Zuhälters, der das Bordell habe übernehmen wollen.
Auch keine Chance hatte der Verteidiger mit dem Antrag, den Berufungsprozess zu verschieben, weil er nicht genügend Zeit gehabt habe, sich ernsthaft vorzubereiten. Zuvor war auch der Antrag abgewiesen worden, das Richtergremium auszuwechseln, weil dieses zu zwei Dritteln identisch sei mit jenem des ersten Berufungsprozesses.
Er habe sich rücksichtslos und frauenverachtend verhalten. Die Frauen in seinem Bordell habe der Angeklagte wie Sklavinnen behandelt. Der heute 48-jährige Schweizer hatte zu Beginn 90-er Jahre ein Bordell in Zürich geführt. Für ihn prostituierten sich Frauen aus Kamerun, die er in die Schweiz eingeschleust hatte.
Freispruch in einem Nebenanklagepunkt
Im ersten Prozess vor Obergericht war der Bordellbetreiber zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht musste sich nochmals mit dem Fall befassen, weil das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde in einem Nebenpunkt gutgeheissen hatte.
Das Kassationsgericht rügte, dass das Obergericht in einem Fall die Aussagen einer Prostituierten, die den Angeklagten entlasteten, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Eine Kamerunerin hatte bei der Polizei erklärt, eine ihrer Kolleginnen habe erzählt, sie habe freiwillig als Prostituierte gearbeitet. Diese Aussage widersprach aber der Version der besagten Kollegin.
In dieser strittigen Frage neigte das Obergericht zur Ansicht, dass auch diese Frau zur Prostitution gezwungen worden sei. Weil es aber kaum möglich sei, die letzten Zweifel auszuräumen, aber auch aus Gründen des Opportunitätsprinzips entschied sich das Gericht für einen Freispruch. Dies wirkte sich auch strafmindernd aus.
Der andere Grund für die Senkung des Strafmasses war die Verletzung des Beschleunigungsgebotes, für die das Kassationsgericht verantwortlich gemacht wurde. Das Kassationsgericht habe sich über zwei Jahre und damit klar zu lange Zeit gelassen, um über die Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden, befand das Obergericht.
Weil der bei der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gutgeheissene Punkt ebenso seine Ehefrau betraf, musste auch ihr Fall vor Obergericht neu beurteilt werden. Wegen Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Entführung sowie anderer Delikte wurde die heute 35-jährige Kamerunerin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Komplott-Theorie zurückgewiesen
In der Urteilsberatung hatte das Obergericht Beweisanträge der Verteidigung zurückgewiesen. Als nicht glaubwürdig beurteilte es die Komplott-Theorie des ehemaligen Bordellbetreibers. Hinter den Anzeigen, die vier Frauen erstattet hatten, stecke ein Komplott eines anderen Zuhälters, der das Bordell habe übernehmen wollen.
Auch keine Chance hatte der Verteidiger mit dem Antrag, den Berufungsprozess zu verschieben, weil er nicht genügend Zeit gehabt habe, sich ernsthaft vorzubereiten. Zuvor war auch der Antrag abgewiesen worden, das Richtergremium auszuwechseln, weil dieses zu zwei Dritteln identisch sei mit jenem des ersten Berufungsprozesses.
(bb/sda)
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