Amtsmissbrauch und Veruntreuung zweier Finma-Mitarbeiter
Bundesanwaltschaft und Verteidigung in seltenem Einklang
publiziert: Montag, 9. Nov 2015 / 14:57 Uhr / aktualisiert: Montag, 9. Nov 2015 / 19:07 Uhr

Bellinzona - Am Bundesstrafgericht stellten Bundesanwaltschaft und Verteidiger am Montag identische Anträge: Freispruch für die wegen Amtsmissbrauch und Veruntreuung angeklagten zwei Finma-Mitarbeiter und ihren Ex-Kollegen.
Der in Bellinzona verhandelte Fall geht auf die Klage einer Zuger Sekretärin zurück, die als Privatklägerin auftrat.
Für sie beantragten ihre beiden Anwälte, der Zuger SVP-Kantonsrat Manuel Brandenberg und der Zürcher Anwalt Valentin Landmann, am Montag eine Entschädigung von rund 84'000 Franken.
Als im November 2007 ein von der Finma beauftragter Konkursliquidator vor der Tür des ehemaligen Arbeitgebers der Sekretärin stand, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Liquidator. Die Sekretärin beschuldigte diesen, tätlich geworden zu sein.
Verfahren wegen Tätlichkeit abgeschlossen
Zu einer Verurteilung kam es wegen Verjährung nicht. Der Liquidator musste jedoch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens übernehmen und der Sekretärin ihre Umtriebe entschädigen.
Die Anwaltskosten und die für das weitere Verfahren geschätzten Kosten belastete der Liquidator der Konkursmasse des Ex-Arbeitgebers der Sekretärin - rund 30'000 Franken.
Drei Finma-Vertreter genehmigten die entsprechende Schlussrechnung des Konkursliquidators und müssen sich deshalb wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt verantworten.
Honorarkosten als Streitpunkt
Der Richter kam bei der Befragung der drei Angeklagten ohne Umwege auf diesen Punkt zu sprechen: Warum und auf welche Weise konnten diese Kosten überhaupt der Konkursmasse der Firma belastet werden?
Der ehemalige Finma-Angestellte und heutige Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Daniel Roth sagte vor Gericht, dass die Kosten für das Verteidigerhonorar "im Rahmen des Konkursverfahrens" angefallen seien und somit darüber abgerechnet wurden.
Sein Anwalt sekundierte ihm: Was genau "Massaverbindlichkeiten" seien, werde vom Gesetz nicht genau festgelegt. Ob ein Verteidigerhonorar dazu zähle, sei jeweils von den Verantwortlichen zu entscheiden. Vom Vorwurf der Veruntreuung sei er freizusprechen, da die "Tathandlung" gefehlt habe - die "Verantwortungsmacht" habe beim Konkursliquidator gelegen.
Er habe den "kostengünstigsten und effizientesten" Weg gewählt - ein längeres Konkursverfahren wäre zu Lasten der Gläubiger gegangen und habe deshalb vermieden werden sollen, sagte Roth vor Gericht. Der Richter schien mit diesem Erklärungsansatz wenig zufrieden zu sein: "Sie weichen mir aus", sagte er zum Ende der Befragung.
Keinen Vorteil verschafft
David Wyss, aktuelles Mitglied der Geschäftsleitung der Finma, wird laut Anklageschrift vorgeworfen, die von den ersten beiden anderen Angeklagten erteilten Genehmigungen "unbesehen" gebilligt zu haben.
Sein Anwalt betonte vor Gericht, dass Wyss nur eine Unterschrift geleistet habe - vorher und nachher sei er in den Fall nicht involviert gewesen.
Vom Delikt des Amtsmissbrauchs sei Wyss freizusprechen, da die von ihm erteilte Genehmigung den Straftatbestand nicht erfülle. Dies sei nur der Fall, wenn auch der Vorsatz zu erkennen gewesen wäre, dass er sich oder Dritten einen Vorteil hätte verschaffen wollen.
Auch der Verteidiger des dritten Angeklagten bezeichnete das Vorgehen seines Mandanten bei der Schlussabrechnung als "sachdienliches und zweckmässiges Verhalten".
Das Urteil wird voraussichtlich am Dienstag gefällt.
Für sie beantragten ihre beiden Anwälte, der Zuger SVP-Kantonsrat Manuel Brandenberg und der Zürcher Anwalt Valentin Landmann, am Montag eine Entschädigung von rund 84'000 Franken.
Als im November 2007 ein von der Finma beauftragter Konkursliquidator vor der Tür des ehemaligen Arbeitgebers der Sekretärin stand, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Liquidator. Die Sekretärin beschuldigte diesen, tätlich geworden zu sein.
Verfahren wegen Tätlichkeit abgeschlossen
Zu einer Verurteilung kam es wegen Verjährung nicht. Der Liquidator musste jedoch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens übernehmen und der Sekretärin ihre Umtriebe entschädigen.
Die Anwaltskosten und die für das weitere Verfahren geschätzten Kosten belastete der Liquidator der Konkursmasse des Ex-Arbeitgebers der Sekretärin - rund 30'000 Franken.
Drei Finma-Vertreter genehmigten die entsprechende Schlussrechnung des Konkursliquidators und müssen sich deshalb wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt verantworten.
Honorarkosten als Streitpunkt
Der Richter kam bei der Befragung der drei Angeklagten ohne Umwege auf diesen Punkt zu sprechen: Warum und auf welche Weise konnten diese Kosten überhaupt der Konkursmasse der Firma belastet werden?
Der ehemalige Finma-Angestellte und heutige Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Daniel Roth sagte vor Gericht, dass die Kosten für das Verteidigerhonorar "im Rahmen des Konkursverfahrens" angefallen seien und somit darüber abgerechnet wurden.
Sein Anwalt sekundierte ihm: Was genau "Massaverbindlichkeiten" seien, werde vom Gesetz nicht genau festgelegt. Ob ein Verteidigerhonorar dazu zähle, sei jeweils von den Verantwortlichen zu entscheiden. Vom Vorwurf der Veruntreuung sei er freizusprechen, da die "Tathandlung" gefehlt habe - die "Verantwortungsmacht" habe beim Konkursliquidator gelegen.
Er habe den "kostengünstigsten und effizientesten" Weg gewählt - ein längeres Konkursverfahren wäre zu Lasten der Gläubiger gegangen und habe deshalb vermieden werden sollen, sagte Roth vor Gericht. Der Richter schien mit diesem Erklärungsansatz wenig zufrieden zu sein: "Sie weichen mir aus", sagte er zum Ende der Befragung.
Keinen Vorteil verschafft
David Wyss, aktuelles Mitglied der Geschäftsleitung der Finma, wird laut Anklageschrift vorgeworfen, die von den ersten beiden anderen Angeklagten erteilten Genehmigungen "unbesehen" gebilligt zu haben.
Sein Anwalt betonte vor Gericht, dass Wyss nur eine Unterschrift geleistet habe - vorher und nachher sei er in den Fall nicht involviert gewesen.
Vom Delikt des Amtsmissbrauchs sei Wyss freizusprechen, da die von ihm erteilte Genehmigung den Straftatbestand nicht erfülle. Dies sei nur der Fall, wenn auch der Vorsatz zu erkennen gewesen wäre, dass er sich oder Dritten einen Vorteil hätte verschaffen wollen.
Auch der Verteidiger des dritten Angeklagten bezeichnete das Vorgehen seines Mandanten bei der Schlussabrechnung als "sachdienliches und zweckmässiges Verhalten".
Das Urteil wird voraussichtlich am Dienstag gefällt.
(fest/sda)
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