Bernerin darf Vater nicht wählen

Bundesgericht: Kein Recht auf Wahl des Vaters

publiziert: Montag, 16. Mai 2011 / 12:27 Uhr
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Berner Obergerichts.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Berner Obergerichts.

Lausanne - Einer 28-jährigen Bernerin bleibt es verwehrt, ihre Adoption durch den Stiefvater aufheben und sich von ihrem aufgetauchten leiblichen Vater als Kind anerkennen zu lassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der jungen Frau abgewiesen.

Die Mutter der Betroffenen hatte die Identität des leiblichen Vaters bei der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1983 geheim gehalten. 1985 heiratete sie einen anderen Mann, der das zweijährige Mädchen adoptierte. Elf Jahre später wurde die Ehe geschieden. Der Kontakt zwischen Adoptivvater und -tochter brach danach ab.

Vater in Libyen gefunden

Vor zwei Jahren gelang es der jungen Frau, ihren leiblichen Vater, einen Libyer, ausfindig zu machen. Die beiden stehen seither in regelmässigem Kontakt. 2008 leitete die heute 28-Jährige ein Verfahren um Aufhebung ihrer Adoption durch den Stiefvater in die Wege. Das Berner Obergericht wies ihre Klage jedoch ab.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid auf Beschwerde der Bernerin nun bestätigt. Sie hatte vergeblich argumentiert, dass sie volljährig sei und der leibliche Vater sie anerkennen wolle. Auch ihr Stiefvater sei mit der Aufhebung der Adoption einverstanden.

Die Richter in Lausanne halten ihr entgegen, dass eine Adoption grundsätzlich unauflöslich ist. Ein Auflösung sei nur möglich, wenn ein «schwerwiegender Mangel» bestehe. Das sei etwa der Fall, wenn die Adoption nur dem Erwerb des Bürgerrechts gedient oder auf einem Irrtum beruht habe. Solches treffe hier nicht zu.

Möglichkeit Erwachsenenadoption

Dass das Schweizer Recht eine Aufhebung der Stiefkinderadoption nicht vorsehe, sei mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Kinder hätten zwar Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung, nicht aber ein Recht, die biologische Verbindung in ein entsprechendes Rechtsverhältnis umzuwandeln.

Möglich ist die Aufhebung einer älteren Adoption laut Bundesgericht allerdings durch eine neue Adoption: Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption erfüllt sind, könnte der leibliche Vater also seine eigene Tochter adoptieren und sie so auch rechtlich zu seinem Kind machen.

(fkl/sda)

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