Keine Ausnahme für muslimische Schülerinnen

Bundesgericht bestätigt Busse für muslimische Eltern

publiziert: Montag, 26. Mrz 2012 / 23:35 Uhr
Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht laut Bundesgericht in Lausanne kein Grund.
Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht laut Bundesgericht in Lausanne kein Grund.

Lausanne - Ein muslimisches Elternpaar aus Basel ist zu Recht mit 1400 Franken gebüsst worden, weil es seine zwei Töchter nicht in den gemischten obligatorischen Schwimmunterricht für Primarschüler geschickt hat. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen.

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Die beiden sieben- und neunjährigen Mädchen waren 2008 dem obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht auf Primarschulstufe ferngeblieben. Die Erziehungsdirektion des Kantons Basel-Stadt büsste die Eltern dafür mit je 700 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt.

Erziehung zu Scham schon vor Pubertät

In ihrer erfolglosen Beschwerde hatten die Eltern geltend gemacht, dass sie einem strengen muslimischen Glauben angehören würden. Dieser verbiete gemeinsamen Schwimmunterricht für Knaben und Mädchen. Der Koran verlange vom Wortlaut her zwar die Bedeckung des weiblichen Körpers erst ab Eintritt der Geschlechtsreife.

Eine islamische orientierte Schamerziehung untersage gemischten Schwimmunterricht aber schon vor Beginn der Pubertät, um die Kinder auf die späteren Regeln vorzubereiten. Die Busse sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Richter in Lausanne verweisen auf ihr Grundsatzurteil von 2008.

Das Gericht war damals zum Schluss gekommen, dass die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts den Kernbereich der Religionsfreiheit nicht verletzt. Die Erfüllung der schulischen Pflichten und das Interesse an der Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe würden der Beachtung religiöser Gebote grundsätzlich vorgehen.

Lehrplan als Grundlage

Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht laut Gericht kein Grund. Weiter hatten die Eltern argumentiert, dass für die Pflicht ihrer Töchter zum Besuch des Schwimmunterrichts gar keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss Bundesgericht braucht es indessen nur für die Schulpflicht als solche ein Gesetz.

Zur Festlegung der einzelnen obligatorischen Unterrichtsfächer genüge der öffentlich zugängliche Lehrplan. Nicht von Bedeutung sei im übrigen auch, dass möglicherweise nicht an allen Primarschulen der Stadt Basel überhaupt Schwimmunterricht erteilt werde. (Urteil 2C_666/2011 vom 7.3.2012)

 

(fest/sda)

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Das Wohl des Kindes . . .
. . . steht bei diesem Entscheid im Vordergrund. Religiöse Gesetze dürfen nicht gegen die Verfassung verstossen. Wer sein Kind muslimisch erziehen will muss dies daher in einem muslimischen Land tun. Ich gehe auch nicht nach Bagdad, wenn mein Kind mit christlichen Werten aufwachsen soll. Ideal wäre, wenn es keine Rolle spielen würde welcher Religion die Eltern angehören. Leider sind wir im Begriff uns wieder von einer Normalisierung des religiösen Einflusses zu entfernen. Im Islam aber zunehmend auch bei gewissen christlichen Strömungen. Man vergisst viel zu schnell wieder, dass Religion oft dem gesunden Menschenverstand widerspricht.
Sehr gut!
Wer die hiesigen schweizerischen Gepflogenheiten und Gesetze meint nicht beachten zu müssen hat jederzeit die Möglichkeit ungehindert wieder auszureisen. Noch besser allerdings wäre, wenn solche Querulanten erst gar nie in die CH einreisen würden.
Würde viel unnötigen Ärger für alle Seiten vermeiden.
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