Bundesgericht bestätigt Busse für rückwärts fahrende Autolenkerin

publiziert: Mittwoch, 9. Okt 2002 / 12:51 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 9. Okt 2002 / 15:33 Uhr

Lausanne - Wer im Bereich einer Traminsel rückwärts fährt, muss damit rechnen, dass Fussgänger ihn übersehen. Das Bundesgericht hat die Busse von 400 Franken gegen eine Autolenkerin bestätigt, die in Zürich einen Fussgänger angefahren hat.

Die Frau war im September 1999 in Zürich auf der Weinbergstrasse stadtauswärts gefahren. Als sie am Strassenrand eine Bekannte erblickte, hielt sie an und setzte im Schritttempo zurück. Im fraglichen Bereich wird die Strasse von einer Traminsel geteilt.

Von dort trat ein Fussgänger hinter einem Billettautomaten hervor auf die stadtauswärts führende Spur. Weil er nur von rechts Verkehr erwartete, übersah er den rückwärts fahrenden Wagen von links, wurde von diesem erfasst und mittelschwer verletzt.

Die Wagenlenkerin ihrerseits hatte den Fussgänger nicht bemerkt, weil sie den Kopf nach rechts hinten gedreht hatte. Das Zürcher Obergericht verurteilte sie für diesen Vorfall wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 400 Franken Busse.

Ihre Beschwerde hat das Bundesgericht nun abgewiesen. Die Verurteilte habe bei ihrem Manöver die gebotene Sorgfalt verletzt, weil sie dem Geschehen auf der Traminsel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe, hielt es fest.

Insbesondere habe sie dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass sie die Fahrbahn in einer Richtung befahren habe, aus welcher Fussgänger an dieser Stelle ein Fahrzeug nicht erwarten würden, auch wenn es sich formell nicht um eine Einbahnstrasse handle.

Dass der Verletzte die Strasse zwischen zwei Fussgängerstreifen betreten habe, vermöge ihre strafrechtliche Haftung nicht aufzuheben: Im Bereich von Tramhaltestellen sei mit einem solchen Verhalten immer zu rechnen.

(bert/sda)

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