Bundesgericht bestätigt Strafe für Todesschützen von Emmenbrücke

publiziert: Donnerstag, 26. Feb 2004 / 14:12 Uhr

Lausanne - Der Hausbesitzer, der 1999 in Emmenbrücke LU einen fliehenden Einbrecher erschossen hat, muss wegen Totschlags definitiv für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat seine Verurteilung im zweiten Anlauf bestätigt.

Das Gericht entschied in der Berufung wieder gegen den Angeklagten.
Das Gericht entschied in der Berufung wieder gegen den Angeklagten.
Der Hausbesitzer war in der Nacht vom 28. April 1999 von seiner Frau geweckt worden, weil sie Einbrecher gehört hatte. Nachdem er vors Haus gestürzt war, ergriffen diese die Flucht. Er feuerte ihnen mit einer Pistole aus 50 Metern Distanz in Combat-Stellung hinterher. Einer wurde getötet, dem anderen gelang die Flucht.

2002 verurteilte das Luzerner Obergericht den Schützen wegen Totschlags und Totschlagversuchs zu drei Jahren Gefängnis. Es hatte ihm anders als die Vorinstanz zugebilligt, in einer entschuldbaren Gemütsbewegung gehandelt zu haben. Das Bundesgericht hob das Urteil wegen mangelnder Begründung des Strafmasses jedoch wieder auf.

Im vergangenen Juli entschied das Obergericht erneut, und fällte dieses Mal eine Strafe von zweieinhalb Jahren Gefängnis. Das Bundesgericht hat die Beschwerden des Verurteilten nun abgewiesen. Das Obergericht habe willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass er die Einbrecher während der Schussabgabe gesehen habe, hielt es fest.

Es habe auch zu Recht eine erhebliche kriminelle Energie beim Schützen bejaht, unter anderem deshalb, weil er schnell bereit sei, zur Waffe zu greifen. Weiter habe das gesamte Verfahren entgegen der Ansicht des Verurteilten nicht übermässig lange gedauert.

Schliesslich sei auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Hier habe unter anderem berücksichtigt werden dürfen, dass der Todesschütze keine aufrichtige Reue gezeigt habe. Nicht ersichtlich sei im übrigen, weshalb die Aufforderung seiner Ehefrau, die Knarre mitzunehmen, zu einer Strafminderung führen sollte.

(fest/sda)

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