Bundesgericht hebt Schwyzer Kantonsratsbeschluss auf

publiziert: Dienstag, 29. Jun 2004 / 16:12 Uhr

Lausanne - Das Bundesgericht hat die Schwyzer Ausgabenbremse gekippt. Die entsprechende Regelung hätte dem Volk zwingend zur Abstimmung vorgelegt werden müssen. Die Lausanner Richter haben eine Stimmrechtsbeschwerde gutgeheissen.

Der Beschluss hätte nur per Volksabstimmung erlassen werden dürfen.
Der Beschluss hätte nur per Volksabstimmung erlassen werden dürfen.
Der Kantonsrat hatte im November 2003 die Verordnung über den Finanzhaushalt geändert. Unter Paragraf 41 Ausgabenbremse wurde festgelegt, dass Kantonsratsbeschlüsse, die höhere Ausgaben oder tiefere Erträge zur Folge haben als vom Regierungsrat beantragt, nur mit der Zustimmung von 60 Prozent aller Kantonsräte zu Stande kommen.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde einer Privatperson nun gutgeheissen und die fragliche Bestimmung aufgehoben. Mit der Ausgabenbremse habe der Kantonsrat einen wesentlichen Teil seiner Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für den Staatshaushalt dem Regierungsrat abgetreten, hielt es fest.

Die verfassungsmässige Kompetenzaufteilung zwischen Kantons- und Regierungsrat sei damit geändert worden. Die fragliche Bestimmung hätte deshalb nur in einer der Volksabstimmung unterliegenden Verfassungsänderung oder wenigstens in einem dem obligatorischen Referendum unterstehenden Gesetz erlassen werden dürfen.

Laut den Lausanner Richtern gibt die Kantonsverfassung dem Regierungsrat allein das Recht, dem Kantonsrat Massnahmen zur Haushaltsanierung zu beantragen. Mit der Ausgabenbremse erhalte er mehr als dieses Antragsrecht: er könne in einem wesentlichen Teil die Spar- und Steuerpolitik des Kantons bestimmen.

Indem der Kantonsrat die Änderung lediglich in einer dem fakultativen Referendum unterliegenden Verordnung beschlossen habe, sei das Stimmrecht der Bürger verletzt worden.

(fest/sda)

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