Bundesgericht missbilligt Seitensprünge

publiziert: Dienstag, 3. Apr 2007 / 12:24 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 3. Apr 2007 / 13:18 Uhr

Lausanne - Wer einer verheirateten Person einen Seitensprung vorwirft, kann auch heutzutage noch wegen Ehrverletzung belangt werden. Die Waadtländer Strafverfolgungsbehörden müssen sich den strengeren Moralvorstellungen des Bundesgerichts beugen.

Die Frau hatte einer Rivalin per SMS von einem Seitensprung mit deren Mann berichtet.
Die Frau hatte einer Rivalin per SMS von einem Seitensprung mit deren Mann berichtet.
Die Ehefrau eines Waadtländers hatte im vergangenen Juli ein SMS von einer angeblichen Rivalin erhalten. Diese teilte ihr darin mit, dass sie mit ihrem Mann während den Ferien ein sexuelles Abenteuer gehabt habe. Der angeschwärzte Gatte liess den Vorwurf nicht auf sich sitzen und zeigte die Absenderin wegen übler Nachrede an.

Der Untersuchungsrichter und die Waadtländer Anklagekammer gaben der Anzeige jedoch keine Folge. Sie waren zum Schluss gekommen, dass der Vorwurf des Fremdgehens an einen Ehegatten heute nicht mehr geeignet sei, die Ehre des Betroffenen zu beeinträchtigen, zumal Ehebruch seit 1990 keine strafbare Handlung mehr darstelle.

Gericht muss Moralvorstellungen durchsetzen

Das Bundesgericht hat gegenüber der Waadtländer Justiz nun seine strengeren Moralvorstellungen durchgesetzt und sie zur Behandlung der Anzeige verpflichtet. Laut den Lausanner Richtern hat die Streichung des Tatbestandes «Ehebruch» nicht zur Folge, dass ein Seitensprung heutzutage nicht mehr zu missbilligen wäre.

Das Zivilrecht verlange von den Ehepartnern Treue und verstehe ihre Gemeinschaft als exklusiv. Ehebruch bleibe in diesem Sinne ein widerrechtlicher Akt. Der Ehegatte, der sich ausserhäuslich intim engagiere, werde auch heute noch als eine unredliche Person betrachtet, die ihr Versprechen gebrochen habe. Das SMS sei damit durchaus geeignet gewesen, den Ruf des Beschuldigten zu schädigen.

(fest/sda)

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