Bundesgericht spricht Sprengmeister von Horgen frei

publiziert: Dienstag, 2. Mrz 2004 / 13:03 Uhr

Lausanne - Der Sprengunfall von 1997 in Horgen ZH hat für den verantwortlichen Sprengmeister keine strafrechtlichen Konsequenzen. Das Bundesgericht hat seine Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnis bedingt durch das Zürcher Obergericht aufgehoben.

Das Gericht bestätigte, dass der Sprengmeister seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.
Das Gericht bestätigte, dass der Sprengmeister seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.
Der Sprengmeister hatte im Februar 1997 mit seinem Team zwei Häuser an der Seestrasse in Horgen gesprengt. Aus einer Distanz von rund 60 Metern beobachteten auf einem Podest zahlreiche Schaulustige die Aktion. Drei Personen, die sich dort aufhielten, wurden durch wegfliegende Steinbrocken zum Teil erheblich verletzt.

Im Februar 2002 wurde der Sprengmeister vom Zürcher Obergericht wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung von Menschen durch Sprengstoffe zu 45 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Das Bundesgericht hat seine Nichtigkeitsbeschwerde nun gutgeheissen und die Sache zum Freispruch ans Obergericht zurückgewiesen.

Die Lausanner Richter kamen zum Schluss, dass der Sprengmeister seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe. Zunächst spiele es keine Rolle, dass er den Bereich, wo sich die später Verletzten aufgehalten haben, nicht von Anfang an gesperrt hat.

Kurz vor der Sprengung habe er nämlich einen Mitarbeiter angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Personen in diesem Bereich in Deckung gehen. Der Beauftragte habe anschliessend bestätigt, alles sei in Ordnung. Darauf habe der Sprengmeister vertrauen dürfen.

(fest/sda)

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