Bundesgericht verneint Gleichbehandlungspflicht bei Gratifikation

publiziert: Mittwoch, 9. Apr 2003 / 13:31 Uhr

Lausanne - Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt in der Privatwirtschaft nur beschränkt. Das Bundesgericht hat die Berufung eines Bankers abgewiesen, der trotz seiner Kündigung auf Ausrichtung einer Gratifikation beharrt hat.

Bundesgericht in Lausanne.
Bundesgericht in Lausanne.
Der Bankangestellte hatte auf Ende 2000 selber gekündigt. Für das Jahr seines Abgangs wurde ihm von der Arbeitgeberin eine Gratifikation verweigert. Seine entsprechende Klage über 30 000 Franken wies das Appellationsgericht Basel-Stadt 2002 ab.

In seiner Berufung ans Bundesgericht argumentierte er unter anderem, anderen Angestellten sei trotz ihres Ausscheidens noch eine Gratifikation ausgerichtet worden. Die Verweigerung ihm gegenüber verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Damit hat er gemäss Bundesgericht die Bedeutung dieses Prinzips verkannt.

Grundsätzlich sei unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen von Vertragsfreiheit auszugehen, hielt es fest. Ein Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot könne immerhin dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Entscheidung die Geringschätzung der Persönlichkeit eines Mitarbeiters ausdrücke.

Das könne aber von vornherein nur gegeben sein, wenn ein Einzelner gegenüber vielen anderen deutlich ungünstiger gestellt werde. Das treffe hier nicht zu: Von den weit über hundert in den letzten Jahren ausgeschiedenen Mitarbeitern hätten nur Einzelne im gekündigten Verhältnis noch eine Gratifikation erhalten.

Damit liege keine individuelle Benachteiligung vor, sondern eine ohne weiteres zulässige Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. Im weiteren könne aus dem Umstand, dass der Betroffene in den letzten 12 Jahren eine Gratifikation erhalten habe, auch nicht abgeleitet werden, eine solche sei stillschweigend vereinbart gewesen.

(bsk/sda)

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