Bundesgericht weist Beschwerde von Churer Kindergärtnerin ab

publiziert: Montag, 31. Mrz 2003 / 12:39 Uhr / aktualisiert: Montag, 31. Mrz 2003 / 13:06 Uhr

Lausanne - Laut Bundesgericht ist es verfassungsrechtlich gerade noch zulässig, dass eine Churer Kindergärtnerin für eine Stellvertretung 31 Prozent weniger verdient als bei ihrer Festanstellung. Es hat ihre Beschwerde abgewiesen.

Kindergärterin blitzt beim Bundesgericht ab.
Kindergärterin blitzt beim Bundesgericht ab.
Die Betroffene verdiente als fest angestellte Kindergärtnerin der Stadt Chur pro Stunde 85.90 Franken. Ab Januar 2001 übernahm sie zusätzlich eine sechsmonatige Stellvertretung und erhielt dafür nur 58.75 Franken Stundenlohn. Das Bündner Verwaltungsgericht wies ihre dagegen erhobene Klage im vergangenen Mai ab.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Lohnunterschied von 31,6 Prozent unter den konkreten Umständen mit dem Gebot der Rechtsgleichheit gerade noch zu vereinbaren ist. Ein gewisser Unterschied bei der Bezahlung von Stellvertretungen und Festangestellten ist laut Bundesgericht ohne weiteres zulässig.

Dies lasse sich insbesondere damit rechtfertigen, dass die Stellvertretung in der Regel nur relativ kurze Zeit zum Einsatz komme und die Verantwortung für die dauernde Betreuung der Klasse, den Kontakt zu Eltern und Schulbehörden, die längerfristige Unterrichtsplanung und dergleichen beim Vertretenen verbleibe.

Die hier bestehende Lohndifferenz von über 30 Prozent liege allerdings an der Grenze des Zulässigen. Sie ergebe sich daraus, dass das Dienstalter der Betroffenen bei der Stellvertretung im Gegensatz zur Festanstellung nicht berücksichtigt worden sei.

Dies ist gemäss Bundesgericht zumindest bei kurzen Vertretungen nicht zu beanstanden. Bei längerfristigen, wo sich Pflichten und Verantwortung denjenigen einer Festanstellung annähern würden, müsste das Dienstalter allerdings berücksichtigt werden.

(bsk/sda)

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