Bundesgerichtsurteil nach Helikopterabsturz

publiziert: Donnerstag, 22. Nov 2007 / 01:15 Uhr

Lausanne - Die Eidgenossenschaft muss die AHV und die Suva laut Bundesgericht nicht für Leistungen entschädigen, die sie an die Familien von drei getöteten Grenzwächtern bezahlt haben. Die drei Männer waren 2001 bei einem Helikopterabsturz umgekommen.

Das Gericht beurteilte das Manöver nicht als leichtsinnig. (Archivbild)
Das Gericht beurteilte das Manöver nicht als leichtsinnig. (Archivbild)
Die Alouette III war am 25. Mai 2001 zu einem Überwachungsflug entlang der Schweizer Grenze gestartet. Nördlich von Delémont senkte der Militärpilot den Helikopter auf eine Höhe von rund 55 Metern, um beim Anflug auf das Grenzgebiet nicht gesehen zu werden. Dabei kollidierte er mit einer Telefonleitung und stürzte ab.

Alle vier Insassen kamen ums Leben. Die Suva und die AHV zahlten den Hinterbliebenen der drei Grenzwächter in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Anschliessend versuchten sie auf die Eidgenossenschaft Rückgriff zu nehmen, da der Schaden vom Militärpiloten verursacht worden sei.

Keine Grobfahrlässigkeit

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Suva und der AHV nun abgewiesen und letztinstanzlich entschieden, dass die Eidgenossenschaft nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein Rückgriff wäre laut den Lausanner Richtern nur möglich, wenn dem Piloten grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte.

Das sei aber nicht der Fall. Zwar lasse sich keine Erklärung dafür finden, weshalb er in nur 55 Metern Höhe geflogen sei. Um nicht gesehen zu werden, hätte auch eine Flughöhe von 120 Meter ausgereicht. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass der Pilot das verhängnisvolle Manöver leichtsinnig ausgeführt habe.

(ht/sda)

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