Bundesrat will mehr Transparenz bei Personendaten

publiziert: Mittwoch, 19. Feb 2003 / 15:00 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 19. Feb 2003 / 15:21 Uhr

Bern - Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden, sollen besser informiert werden. Das ist das Hauptziel einer Gesetzesrevision, die der Bundesrat zuhanden der Räte verabschiedet hat.

Bürger sollen besser informiert werden.
Bürger sollen besser informiert werden.
Das bald 10-jährige Datenschutzgesetz habe sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, hält der Bundesrat in seiner Botschaft fest. Die kleine Revision beseitige punktuelle Mängel und erfülle insbesondere die Forderung von Parlamentsmotionen nach mehr Transparenz.

Nach dem Gesetzesentwurf müssen Private und Bundesbehörden die Betroffenen aktiv informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten sammeln oder bearbeiten. Als besonders schützenswert gelten beispielsweise Daten, welche die Gesundheit oder religiöse Ansichten betreffen.

Informiert werden muss die betroffene Person mindestens über die Identität des Datensammlers, über den Zweck der Datenbearbeitung und über allfällige Empfänger der Angaben. Bei nicht besonders schützenswerten Daten soll für die Betroffenen erkennbar sein, dass und wozu Daten über sie beschafft werden.

Wenn z.B. über eine Kundenkarte Daten für Konsumentenprofile erstellt oder gar weiterverkauft werden, ist der Kunde darauf aufmerksam zu machen. Müssen hingegen die erforderlichen Daten für die Reservation eines Hotelzimmers angegeben werden, braucht es keine besondere Information, weil der Zweck aus den Umständen erkennbar ist.

Wenn jemand Widerspruch erhebt, muss der Inhaber der Datensammlung die Datenbearbeitung unverzüglich einstellen und innert zehn Tagen einen Rechtfertigungsgrund geltend machen. Ist die Datenverarbeitung gesetzlich vorgeschrieben, kann er damit fortfahren. In diesem Fall muss er den Betroffenen sofort informieren.

Die Gesetzesrevision garantiert einen Mindeststandard für den Datenschutz. In ihrem Bereich regeln die Kantone den Datenschutz selber. Beim Vollzug des Bundesrechts müssen sie sich aber an die Minimalanforderungen des Gesetzes halten. Wenn Daten gemeinsam bearbeitet werden, kann der Bund in den Kantonen Kontrollen durchführen.

(bsk/sda)

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