CBD in der Schweiz: ein legales Produkt

publiziert: Freitag, 15. Jan 2021 / 10:52 Uhr / aktualisiert: Freitag, 15. Jan 2021 / 11:13 Uhr
Sehr geringe Mengen THC sind zulässig.
Sehr geringe Mengen THC sind zulässig.

Hanf enthält über 80 Cannabinoide und über 400 andere Substanzen. Die wichtigsten Cannabinoide sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD).

Ab heute finden Sie die besten CBD Produkte auf dem brandneuen E-Commerce Justbob.

1. Produkte, die THC enthalten
Cannabis oder Cannabisprodukte mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1% gelten als Betäubungsmittel und ihr Handel ist in der Schweiz daher verboten. Die einschlägigen Bestimmungen sind das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und seine Verordnungen, insbesondere die Verordnung vom 30. Mai 2011 des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11).

Legale Produkte
Der Handel mit Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1% ist legal. Dieses Produkt gilt als Produkt, das Tabakersatzstoffe enthält, und sein Verkauf unterliegt in unseren Kantonen den gleichen Zulassungsbestimmungen wie Tabak.

2. Produkte, die CBD enthalten
CBD unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz. CBD-basierte Produkte sind daher in der Schweiz legal und Sie können CBD-Blüten oder CBD-Öl einfach und bequem von Zuhause aus kaufen.

3. Zulassungsregelung
Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1% und CBD können als Produkte vermarktet werden, die Tabakersatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabak und Tabakerzeugnisse (TabV, SR 817.06) enthalten.

Der Einzelhandelsverkauf dieser Produkte erfordert die vorherige Erlangung einer Genehmigung für den Einzelhandelsverkauf von Tabak gemäss dem Gesetz vom 31. Mai 2005 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (LEAE; BLV 930.01)

Gemäss Artikel 66i Absatz 1 LEAE ist Folgendes verboten:

  • die Lieferung oder der Verkauf dieser Produkte an Minderjährige;
  • die Lieferung oder der Verkauf dieser Produkte an eine volljährige Person, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese sie an Minderjährige weitergibt.

Informationen zum Einzelhandelsverkauf von Tabak und zur Erlangung einer Genehmigung finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link: 

4. Jedes andere Geschäft
Weitere Informationen zum Hanfhandel und insbesondere bzgl. therapeutischer Produkte finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und über Swissmedic.

Hanfanbau
Informationen zum Hanfanbau finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

In Bezug auf die Schaffung einer CBD-Hanfplantage mit einer THC-Rate von weniger als 1% gilt in unserem Kanton:

a) Wenn die Plantage auf einem Bauernhof oder auf landwirtschaftlichen Flächen in Betracht gezogen wird; Diese muss im Voraus der Abteilung für Landwirtschaft und Weinbau mitgeteilt werden.

b) Wenn die Plantage ausserhalb eines Bauernhofs in Betracht gezogen wird (z. B. Indoorplantagen)


Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Zuordnung von Räumlichkeiten zu lokalen Standorten für den Hanfanbau eine Änderung der Nutzung dieser Räumlichkeiten im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 4. Dezember 1985 über Flächennutzungsplanung und Konstruktion(LATC; RSV 700.11) darstellt. Eine solche Nutzungsänderung unterliegt der vorherigen Erlangung einer kommunalen Genehmigung. Die kommunale Genehmigung kann von der örtlichen Gemeinde nur nach einem vollständigen öffentlichen Untersuchungsverfahren erteilt oder verweigert werden. Bei Fragen zur Einreichung einer öffentlichen Anfrage überlassen wir es Ihnen, sich an die Gemeinde zu wenden, in deren Hoheitsgebiet sich die Räumlichkeiten befinden, die Sie als Plantage nutzen möchten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der Hanfanbau möglicherweise nicht mit dem Gebiet übereinstimmt, in dem sich der betreffende Ort befindet. In einem solchen Fall wäre die Aktivität schlicht und einfach verboten.

Haschisch mit hohem CBD-Gehalt legal in der Schweiz
Seit 2017 haben die Schweizer Behörden einen grossen Schritt in der Cannabisgesetzgebung getan, indem sie Cannabisharz mit einem niedrigen THC-Gehalt zugelassen haben, der jedoch bis zu 60% Cannabidiol (CBD) enthält.

Die in diesen Geschäften verkauften Produkte sind identisch mit denen der Händler, mit dem einzigen Unterschied, dass sie kein THC enthalten!

Diese neue Sorte von ?Hash? war ein Hit, sobald sie in Tabakläden und Fachgeschäften eintraf. Dieser Haschisch enthält kein psychoaktives THC, was bedeutet, dass er nicht den ?High-Effekt? bietet, den Stoner suchen.

CBD ist bekannt für seine entspannende Wirkung, die bei der Bekämpfung von Angstzuständen, Schlaflosigkeit oder Appetitlosigkeit helfen kann.

Wie CBD Cannabisharz hergestellt wird
CBD-Cannabisharz, auch als Haschisch bekannt, wird aus der getrockneten Blume hergestellt, die aus einem Cannabispflanzenhybrid mit niedrigem Thc-Gehalt gezüchtet wird.

Nach dem Trocknen werden die Blüten gesiebt, um die Trichome zu sammeln, die beim Komprimieren eine braune Paste bilden. Ein harziges Material, das je nach Herstellung mehr oder weniger weich, ölig und klebrig sein kann.

Cannabis in der Medizin
Cannabis hat eine schmerzlindernde und krampflösende Wirkung. Therapeutische Produkte, die Cannabis als Wirkstoff enthalten, müssen registriert werden. In der Schweiz ist derzeit nur Sativex zugelassen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Sondergenehmigungen für die medizinische Verwendung verbotener Betäubungsmittel erteilen. Nur der behandelnde Arzt kann einen Antrag stellen. Der Patient muss seine Zustimmung geben.

Legaler Cannabiskonsum
Die psychotrope Wirkung von Cannabis beruht hauptsächlich auf dem als Tetrahydrocannabinol (THC) bekannten Molekül. Der Kauf und Verkauf von Hanf oder Produkten aus Hanf, die nur eine sehr geringe Menge THC enthalten (weniger als 1%!) ist zulässig und fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, so dass ihr Handel legal ist.

Verbotener Cannabiskonsum
Cannabis wird oftmals als psychotrope Substanz gleichgesetzt. Diese Hanfsorte wird insbesondere in Form von getrockneten Blumen, Öl oder Haschisch gehandelt. Sein Besitz sowie sein Verbrauch sind auf Schweizer Territorium verboten.

Bei Cannabiskonsum wird für Erwachsene eine Geldstrafe von CHF 100.00 erhoben. Nur der Besitz einer Menge Cannabis oder Haschisch von mehr als 10 Gramm ist gesetzlich strafbar. In Bezug auf Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen diese Fälle dem Strafrecht von Minderjährigen.

Unter 10 Gramm eines Betäubungsmittels mit Cannabis-ähnlicher Wirkung werden als minimale Menge angesehen.

(ba/pd)

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