Wildschutz

Darf ein wildernder Hund getötet werden?

publiziert: Mittwoch, 13. Nov 2013 / 13:14 Uhr
Als Wildern bezeichnet man das Verhalten eines Hundes mit dem Zweck Wild aufzuspüren.
Als Wildern bezeichnet man das Verhalten eines Hundes mit dem Zweck Wild aufzuspüren.

Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. So sieht es die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung vor. Soweit möglich, sollen sich die Hunde dabei auch unangeleint bewegen können.

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Was geschieht nun, wenn ich meinen Vierbeiner von der Leine lasse und dieser in der Folge ein Wildtier aufspürt, diesem nachhetzt oder es reisst? Darf der Hund in diesem Fall sogar geschossen werden?

Jäger sind nicht nur zur Jagdausübung befugt, sondern traditionell auch zur «Hege» des Wildes berufen.

Dessen Bewahrung vor wildernden Tieren stellt einen bedeutenden Aspekt des sogenannten Jagdschutzes dar, der die Abwehr von Gefahren aller Art - ausser vor Jägern selbst - bezweckt, namentlich von Wilddieben, Seuchen oder Futternot. Aufgrund der kantonalen Jagdhoheit fällt der Bereich nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Im eidgenössischen Jagdgesetz (JSG) findet sich diesbezüglich denn auch lediglich die relevante Strafbestimmung, wonach mit Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft wird, wer Hunde vorsätzlich und ohne Berechtigung wildern lässt (Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG).

Für alle weiteren Massnahmen sind die Kantone zuständig. Unabhängig davon, ob sie sich für das System der Revier- oder Patentjagd entschieden haben, bestehen in allen Kantonen mehr oder weniger restriktive Bestimmungen zum Wildschutz vor wildernden Tieren. Insbesondere sehen einige Kantone die Möglichkeit des Abschusses von wildernden oder unbeaufsichtigten Hunden und Katzen vor. Als Wildern bezeichnet man das Verhalten beispielsweise eines Hundes mit dem Zweck, Wild aufzuspüren. Dabei ist ausreichend, dass der Hund die Verfolgung eines Wildtieres aufnimmt - er muss dieses weder stellen noch reissen.

Demnach kann auf die eingangs gestellten Fragen keine für die gesamte Schweiz gültige Antwort gegeben werden. Vielmehr ist es von Kanton zu Kanton verschieden, wie mit wildernden Hunden umgegangen wird. Neben den jagdrechtlichen Bestimmungen ist jeweils auch die kantonale Hundegesetzgebung zu beachten.

Regelungen im Kanton Zürich

Wer auf dem Kantonsgebiet Zürich Hunde unberechtigt jagen lässt, macht sich strafbar und hat darüber hinaus den am Wild angerichteten Schaden zu ersetzen. Für ein gewildertes Reh verlangt der Kanton Zürich bspw. einen Pauschalbetrag von 250 Franken, für ein Rehkitz 100 Franken. Hunde, die beim Wildern angetroffen werden, können von den Jagdpächtern oder von der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern dem Eigentümer des Hundes zuvor eine schriftliche Verwarnung erteilt wurde. Die Gemeinden können zudem einen Leinenzwang für bestimmte Gebiete vorsehen. Bei Widerhandlungen dieser Bestimmungen droht dem Fehlbaren eine Busse.

Treffen von entsprechenden Vorkehrungen

Um eine strafbare Handlung zu vermeiden, hat der Halter die entsprechenden Leinenpflichten zu befolgen und Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund keinem Wildtier nachjagen kann. Wildert ein Hund, macht sich der Halter grundsätzlich strafbar und der Hund kann gegebenenfalls erlegt werden. Es ist daher zu empfehlen, seinen Hund nur in Gebieten von der Leine zu lassen, wo einem entsprechenden Aufspüren von Wildtieren vorgekehrt respektive, wo die Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist festzuhalten, dass die bloss theoretische Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, nicht zur Begründung einer straf-rechtlichen Verantwortlichkeit ausreicht.

Schliesslich kommt die Tötung eines Hundes immer nur dann in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr (wie bspw. das Einfangen) ausgeschöpft sind. Hierzu hat sich der Jagdschutzberechtigte zu vergewissern, ob sich nicht der Halter des Hundes in der Nähe befindet, welcher entsprechend auf das Tier einwirken kann.

(li/Tier im Recht)

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